Private Complainant Appeal of Non-Prosecution Denial Jurisdiction Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer erstattete am 12. Februar 2013 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Sache am 10. Juli 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. November 2013 ab.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Private Complainant Appeal of Non-Prosecution Denial Jurisdiction Refused: Februar 2013 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Sache am 10. Juli 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. November 2013 ab.
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KI-generiertProvision cited to explain why the appeal cannot be processed due to insufficient demonstration of standing.
Provision used to impose the court costs on the appellant because the appeal was not adjudicated.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 6B_1244/2013
Urteil vom 6. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. *Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau*
,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 12. Februar 2013 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Sache am 10. Juli 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. November 2013 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 21. November 2013 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung, die Strafsache an die Hand zu nehmen, eventualiter strafprozesskonform abzuschliessen.
2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (
BGE 127 IV 185
E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Vor Bundesgericht führt er zur Legitimation nur aus, er sei Geschädigter und habe sich rechtzeitig als Privatkläger (Zivil- und Strafkläger) konstituiert (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Daraus ergibt sich nicht, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken könnte. In der Privatklage vom 12. Februar 2013 hat er die Rubrik Zivilforderung denn auch nicht ausgefüllt (vgl. KA act. 19). Da seine Legitimation nicht ausreichend dargetan ist, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht eingetreten werden.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 2 BGG
). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn