Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1243/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Conviction for Driving Without License, Insult, and Obstruction

Geschäftsnummer 6B_1243/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Conviction for Driving Without License, Insult, and Obstruction The Swiss Federal Supreme Court rejected an appeal against a cantonal court decision which convicted the appellant for multiple instances of driving without a license, insult, and attempted obstruction of an official act, sentencing him to a partially suspended 22-month prison term and a fine. The Court ruled that the appeal failed to satisfy the legal justification requirements, as the appellant primarily presented new facts and his own view of the evidence without adequately addressing the cantonal court’s reasoning or formally alleging an error in law or arbitrariness as required by Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act; furthermore, some claims concerning convictions for driving without a license were inadmissible because the appellant had failed to challenge them in the cantonal appeals instance, rendering those parts of the initial judgment final. Consequently, the Federal Court dismissed the appeal and denied the request for legal aid due to the lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Conviction for Driving Without License, Insult, and Obstruction: The Court ruled that the appeal failed to satisfy the legal justification requirements, as the appellant primarily presented new facts and his own view of the evidence without adequately addressing the cantonal court’s reasoning or formally alleging an error in law or arbitrariness as required by Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act; furthermore, some claims concerning convictions for driving without a license were inadmissible because the appellant had failed to challenge them in the cantonal appeals instance, rendering those parts of the initial judgment final. Consequently, the Federal Court dismissed the appeal and denied the request for legal aid due to the lack of prospects of success.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens unentgeltliche Rechtspflege Fahren ohne Berechtigung Strafzumessung Begriff der Entscheidung Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 LTF

The appeal was dismissed without substantive review under this specific procedural article.

Art. 64 LTF

The request for legal aid was rejected based on this provision due to the lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 LTF

Applied for consideration of the appellant's financial situation when setting court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1243/2023

Urteil vom 5. Februar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Beschimpfung, versuchte Hinderung einer Amtshandlung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. September 2023 (SST.2022.273 und SST.2023.143).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 13. September 2023 vereinigte das Obergericht des Kantons Aargau die Berufungsverfahren SST.2022.273 und SST.2023.143. Es sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung eine Amtshandlung betreffend die Äusserungen gegenüber B.________ und C.________ frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Beschimpfung und versuchter Hinderung einer Amtshandlung betreffend die Äusserungen gegenüber D.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einem vollziehbaren Teil von 8 Monaten sowie einem bedingt zu vollziehenden Teil von 14 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 an das Bundesgericht.

3. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet einzig das vorinstanzliche Urteil vom 13. September 2023. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit er sich zum Entzug seines Führerausweises seit 2012 äussert und zum Umstand, dass dadurch seine Existenz zerstört werde, weil er seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Aus dem gleichen Grund kann auf sein Gesuch um Rückgabe des Führerausweises nicht eingetreten werden (vgl. act. 5, Schreiben des Bundesgerichts von 30. Oktober 2023).

4. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass im Verfahren SST.2022.273 der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020, die erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und Beschimpfung, die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung, die Strafzumessung sowie die Entschädigung des Beschwerdeführers angefochten wurden und im Verfahren SST.2023.143 die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen in Bezug auf die Höhe der Anklagegebühr. Im Übrigen blieben die erstinstanzlichen Urteile unangefochten, weshalb insoweit auch keine Überprüfung im Berufungsverfahren stattfand (vgl.

Art. 404 Abs. 1 StPO

), d.h. die erstinstanzlichen Urteile in diesen Punkten unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung am 21. April 2020, 20. Mai 2020, 26. Juni 2020, 28. September 2020 sowie 16. Januar 2021 anficht und insofern seine Freisprechung beantragt, ist auf seine Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs daher nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils keinen Hinweis auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in diesen Punkten enthält, sondern dieses scheinbar auch insoweit bestätigt.

5. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 148 IV 205

E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

6. Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020 und Beschimpfung vom 17. Januar 2021 an. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Beweise für einen Schuldspruch fehlten. Im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes gebe es keinen zeitnahen Polizeirapport. Der Polizeibeamte E.________ behaupte, ihn am 1. März 2020, um 22.35 Uhr, als Fahrzeuglenker erkannt zu haben. Um diese Zeit sei es dunkel, die nächtliche Strassenbeleuchtung nicht hell, die Frontscheibe seines Fahrzeugs getönt und die Zeit beim Kreuzen kurz.

Eine Gesichtserkennung sei bei diesen Gegebenheiten nicht möglich, umso weniger, als der erwähnte Polizeibeamte, wiewohl schon lange bei der Regionalpolizei, erst seit kurzem in Rheinfelden tätig sei und dieser mit ihm noch nie zuvor persönlich zu tun gehabt habe. Ohnehin habe er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Fahrt zu Hause befunden und fern gesehen. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Beschimpfung bringt der Beschwerdeführer vor, auch dies sei gelogen. Es gebe keine Zeugen und die ihm unterstellte, als Beschimpfung qualifizierte Ausdrucksweise gehöre zudem nicht zu seinem Wortschatz.

Er frage sich, ob es wirklich um die Sache oder um Machtspiele gehe. Mit diesen und ähnlichen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer die den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Sachverhalte; er begnügt sich indessen damit, den Urteilserwägungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge bzw. eine eigenständige, ihm besser einleuchtende Beurteilung des Geschehens gegenüberzustellen, ohne sich jedoch mit den Urteilserwägungen der Vorinstanz in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu befassen. Mit einer solchen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen; sie ist vielmehr appellatorischer Natur und vor Bundesgericht nicht zulässig.

Auch in Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor; er wendet pauschal nur ein, die Gefängnisstrafe sei nicht gerechtfertigt; es werde bezweckt, ihn vom Arbeitsmarkt fernzuhalten mit der Folge, dass seine Firma zahlungsunfähig werde. Hingegen äussert er sich zu den konkreten Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil mit keinem Wort. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz eine rechts- und/oder ermessensfehlerhafte Strafe ausgefällt haben könnte. Die Beschwerde wird den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

nicht gerecht. Dies ist letztlich auch der Fall, soweit der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger "Enteignung" (Beschlagnahme) des Lieferwagens eine Entschädigung für einen Schaden "von mehr als 20'000.--" fordert, die "an seine Firma", die F.________ GmbH auszuzahlen sei. Auch diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Soweit er mit seinem Antrag die Entschädigung namens der GmbH geltend machen will, handelte es sich im Übrigen um ein neues und damit um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Begehren im Sinne von

Art. 99 Abs. 2 BGG

.

7. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf

Art. 64 BGG

wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill