Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1243/2015 KI-generiert

Association v. Public Prosecutor (Standing to Appeal Discontinuation of Official Secrecy Investigation)

Geschäftsnummer 6B_1243/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute stemming from the death of two German nationals by suicide in 2010, who had previously transferred a special membership fee to the complainant. Following media reports about a criminal investigation related to this payment, the complainant filed a criminal complaint against unknown members of the prosecutor's office for breach of official secrecy. The prosecutor's office decided not to pursue the case, but the complainant successfully challenged this decision, leading to a preliminary investigation. Eventually, a special prosecutor closed the case against the main prosecutor involved, prompting the complainant to file an appeal against this closure, which was later dismissed by a higher court. The complainant contended that this dismissal infringed upon their procedural rights, particularly concerning their right to a fair trial and due process in the context of the prosecutor's decision-making.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Association v. Public Prosecutor (Standing to Appeal Discontinuation of Official Secrecy Investigation): Following media reports about a criminal investigation related to this payment, the complainant filed a criminal complaint against unknown members of the prosecutor's office for breach of official secrecy. The prosecutor's office decided not to pursue the case, but the complainant successfully challenged this decision, leading to a preliminary investigation. Eventually, a special prosecutor closed the case against the main prosecutor involved, prompting the complainant to file an appeal against this closure, which was later dismissed by a higher court. The complainant contended that this dismissal infringed upon their procedural rights, particularly concerning their right to a fair trial and due process in the context of the prosecutor's decision-making.

Schlagwörter

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Einstellung (Amtsgeheimnisverletzung) Verletzung von Verfahrensrechten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Anspruch auf rechtliches Gehör Öffentlichkeit des Verfahrens Beschwerdelegitimation Verletzung des Amtsgeheimnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not successful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1243/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

Verein X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________, ausserordenticher Staatsanwalt des Kantons Zürich, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Amtsgeheimnisverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 24. Juni 2010 starben zwei deutsche Staatsangehörige in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch Suizid. Zuvor hatten die Verstorbenen dem Beschwerdeführer einen "Sondermitgliedsbeitrag" überwiesen.

Die Zeitung B.________ berichtete am 10. März 2013, die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe im Zusammenhang mit der Zahlung des "Sondermitgliedsbeitrags" eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verleitung und Beilhilfe zum Selbstmord eröffnet. Die Zeitung berief sich dabei auf Äusserungen eines Leitenden Staatsanwalts (Beschwerdegegner 2).

Am 31. Mai 2013 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige und Strafklage gegen Unbekannt bzw. gegen unbekannte Mitglieder der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Amtsgeheimnisverletzung und allfälliger weiterer Amtsdelikte. Die Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 am 9. September 2013 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 15. April 2014 gut. Es gelangte zum Schluss, es bestünden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 2 sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben könnte, so dass zumindest eine Strafuntersuchung durchzuführen sei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich trat das Bundesgericht am 6. August 2014 nicht ein (Verfahren 6B_522/2014).

Der vom Regierungsrat Zürich eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt (Beschwerdegegner 1) eröffnete am 6. Oktober 2014 eine Strafuntersuchung. Am 5. März 2015 verfügte er die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. November 2015 ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, der Beschluss vom 2. November 2015 sei aufzuheben. Der Fall sei zur Anklage zu bringen und der Beschwerdegegner 2 dem Strafrichter zu überantworten.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_742/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1).

Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und 2 HaftungsG/ZH).

Der Beschwerdegegner 2 ist ein Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Er hat die ihm vorgeworfenen, angeblich fehlbaren Handlungen in Ausübung amtlicher Verrichtungen begangen. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen ihn beurteilen sich folglich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie stellen keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar. Damit ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.).

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung seiner prozessualen Rechte, insbesondere auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und ein faires Verfahren ( Art. 6 EMRK ). Er bringt vor, der Beschwerdegegner 1 habe den Beweisantrag auf Einvernahme seines Generalsekretärs abgelehnt. Die Vorinstanz habe diese Grundrechtsverletzung abgesegnet (vgl. Beschwerde, S. 7). Er macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seine Rüge zwar behandelt, wonach der Beschwerdegegner 1 in der Einstellungsverfügung vom 5. März 2015 auf das von ihm eingereichte private Gutachten mit keinem Wort eingegangen sei. Ihre diesbezügliche Rechtsauffassung erweise sich aber als falsch. Die Tatsache, dass ein Parteigutachten eingelegt werde, entbinde die urteilende Instanz nicht davon, sich mit dessen Inhalt auseinandersetzen. Genauso wie sie sich mit einem relevanten Parteivorbringen befassen müsse, habe sie sich auch mit einem Privatgutachten auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 17 f.).

Die fraglichen Einwendungen betreffen die Beweiswürdigung und den Verzicht auf weitere Beweiserhebungen sowie die Rechtsanwendung. Damit beschlagen die geltend gemachten Verfahrensverletzungen nicht das rechtliche Gehör oder die Verfahrensfairness als solche. Sie zielen vielmehr auf die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids, was unzulässig ist. Das Bundesgericht kann darauf nicht eintreten. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsgutachten zutreffend als materiellen Bestandteil der Parteivorbringen qualifiziert ( BGE 132 III 83 E. 3.4 ; 127 I 73 E. 3f/bb; eingehend Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 6.2; vgl. angefochtenen Entscheid, 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich ein Gericht mit allen Parteistandpunkten befasst. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Wenn ein Gericht die rechtlichen Argumente eines Parteigutachtens für nicht überzeugend hält und es der gutachterlichen Rechtsauffassung im Ergebnis keine Folge leisten will, muss es sich nicht im Einzelnen dazu auslassen. Es kommt der ihm obliegenden Begründungspflicht im Sinne des rechtlichen Gehörs nach, wenn es die Argumente darlegt, auf welche es seine eigene Rechtsauffassung stützt (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 103). Inwieweit vorliegend dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill