Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1242/2021 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Lack of Signature

Geschäftsnummer 6B_1242/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, referred to as A.________, appealed a decision by the Cantonal Prosecutor's Office of Zug to discontinue a criminal proceeding against them and the related compensation implications. A.________'s complaint had been dismissed by the Objection Division of the Higher Court of the Canton of Zug on September 23, 2021, due to non-compliance with formal requirements, specifically the absence of a signature on the filed complaint. The Federal Tribunal subsequently upheld this decision because A.________ failed to correct the missing signature within the given deadline, resulting in the appeal not being considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Signature: A.________'s complaint had been dismissed by the Objection Division of the Higher Court of the Canton of Zug on September 23, 2021, due to non-compliance with formal requirements, specifically the absence of a signature on the filed complaint. The Federal Tribunal subsequently upheld this decision because A.________ failed to correct the missing signature within the given deadline, resulting in the appeal not being considered.

Schlagwörter

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Entschädigung Nichteintreten fehlende Unterschrift formeller Mangel Teilklage Beschwerdelegitimation Versuch im Strafrecht Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this article due to a formal defect (missing signature).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1242/2021

Urteil vom 15. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. September 2021 (BS 2021 41).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte ein gegen A.________ geführtes Strafverfahren am 30. April 2021 ein. Eine gegen die diesbezüglichen Entschädigungsfolgen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zug am 23. September 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 9. November 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben an die von ihm bezeichnete Adresse versandt, konnte allerdings nicht zugestellt werden (act. 5). Nachdem er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Da der Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller