Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1241/2021 KI-generiert

Appellant v. Prosecutor's Refusal to Initiate Proceedings

Geschäftsnummer 6B_1241/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, lodged a complaint against a decision by the prosecutor's office of Limmattal/Albis, which chose not to pursue a criminal investigation into alleged false accusations. A.________'s complaint was not admitted by the Zurich Cantonal Court because they failed to comply with the requirements to amend their complaint and provide a security deposit for legal costs within the deadline. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the nature of their appeal did not sufficiently address these procedural failures, such as justification for the lack of improvement in their complaint or failure to address the financial security deposit requirement, nor did they apply for legal aid that might have exempted them from the deposit requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz; Appellant v. Prosecutor's Refusal to Initiate Proceedings: A.________'s complaint was not admitted by the Zurich Cantonal Court because they failed to comply with the requirements to amend their complaint and provide a security deposit for legal costs within the deadline. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the nature of their appeal did not sufficiently address these procedural failures, such as justification for the lack of improvement in their complaint or failure to address the financial security deposit requirement, nor did they apply for legal aid that might have exempted them from the deposit requirement.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung) Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege falsche Anschuldigung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft gesetzliche Verfahrensfrist Leistung des Kostenvorschusses Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht überprüft als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning to explain the evidential flaw in the appellant's submission, justifying the non-admission under Art. 108 BGG, though not strictly cited in the final order itself, it forms the direct legal basis for the procedural rejection mentioned in the reasoning leading to the lack of adherence.
Art. 385 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft.
Art. 385 Abs. 2 StPO
Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).
Art. 383 Abs. 1 Satz
Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten.
Art. 136 StPO
Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art.
Art. 383 Abs. 2 StPO
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is not entertained via the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the evidential flaw in the appellant's submission, justifying the non-admission under Art. 108 BGG, though not strictly cited in the final order itself, it forms the direct legal basis for the procedural rejection mentioned in the reasoning leading to the lack of adherence.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used as the basis for waiving the levying of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1241/2021

Urteil vom 24. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2021 (UE210255-O/U/MUL).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm eine Strafuntersuchung am 18. August 2021 nicht an die Hand, wogegen A.________ Beschwerde erhob. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde am 15. Oktober 2021 androhungsgemäss nicht ein, weil A.________ innert der angesetzten (Nach-) Frist weder die ihm aufgetragene Verbesserung seiner Beschwerde vorgenommen hatte noch der ihm auferlegten Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Prozesskosten nachgekommen war. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer reicht weitere Unterlagen zu den Akten. Das Bundesgericht überprüft als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2). Inwiefern die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wären und es sich damit um zulässige Noven handelte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. Die neu eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben.

3. Soweit der Beschwerdeführer auf eine von ihm erhobene weitere Bundesgerichtsbeschwerde aufmerksam macht (vgl. act. 6), ist auf das Urteil 6B_1072/2021 vom 28. Oktober 2021 zu verweisen, welches das in jener Sache eröffnete Verfahren abschloss.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

5. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von deren Verbesserung sowie von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Verbesserung und Leistung der Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Seine pauschalen Hinweise auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und auf Rechtsverzögerung genügen nicht. Soweit er sinngemäss vorbringt, seine kantonale Beschwerde habe den Anstand nicht verletzt und hätte daher nicht zur Überarbeitung zurückgewiesen werden dürfen, übersieht er, dass die Vorinstanz die Beschwerde nicht einzig deshalb beanstandete, sondern auch wegen unzureichender Begründung in der Sache zur Verbesserung zurückwies. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wenn er betreffend die ihm auferlegte Sicherheitsleistung ausführt, die Zahlung einer solchen bringe ihn in eine (wirtschaftliche) Notsituation, unterlässt er es ferner darzutun, dass er vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, das ihn gegebenenfalls von der Pflicht zur Sicherheitsleistung entbinden würde. Dass die Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch ausser Acht gelassen und ihm die Sicherheitsleistung zu Unrecht auferlegt hätte, macht er nicht geltend. Inwiefern der aus zwei unabhängigen Gründen ergangene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller