Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1241/2015 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Fees

Geschäftsnummer 6B_1241/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed two appeals against decisions made by the Zurich Cantonal Court regarding the non-initiation of criminal proceedings related to coercion. The complainant sought an exemption from court fees, suggesting they might escalate the matter to the European Court of Human Rights. However, after being instructed to pay a fee that they failed to submit by the deadline, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaints. Additionally, the complainant was ordered to cover the court costs associated with this case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Fees: The complainant sought an exemption from court fees, suggesting they might escalate the matter to the European Court of Human Rights. However, after being instructed to pay a fee that they failed to submit by the deadline, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaints. Additionally, the complainant was ordered to cover the court costs associated with this case.

Schlagwörter

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UE140351-O/U_V9/BEE). Der Präsident zieht in Erwägung: Auferlegung von Verfahrenskosten Kostenvorschuss Ansetzung einer Nachfrist Zahlung der Geldbuße Vorschuss formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_1242/2015
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the required cost deposits were not paid, leading to non-admittance according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1241/2015

6B_1242/2015

Urteil vom 27. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),

Beschwerden gegen zwei Beschlüsse

des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2015

(UE140350-O/U/BEE; UE140351-O/U_V9/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte zwei Beschwerden gegen die beiden oben erwähnten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich ein (Verfahren am Bundesgericht 6B_1241/2015 und 6B/1242/2015). Er stellte jeweils einen Antrag für ein kostenloses Verfahren mit dem Hinweis, "wir sehen uns in Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte".

Da kein Grund für ein kostenloses Verfahren ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 2. Dezember 2015 eine Frist angesetzt bis zum 17. Dezember 2015, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügungen in Empfang nahm, gingen die Kostenvorschüsse nicht ein.

Mit zwei Verfügungen vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse bis zum 20. Januar 2016 angesetzt, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügungen kamen mit dem Vermerk "Weggezogen" ans Bundesgericht zurück. Da er damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt.

Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn