Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1240/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Against Continuation of False Testimony Investigation

Geschäftsnummer 6B_1240/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who were accused of falsifying an expert opinion, following a criminal complaint filed against them. The regional prosecution office initially dismissed the charges, leading to an appeal by the complainant who sought to have the case reopened. The appellate court ruled in favor of the complainant, prompting the accused to file a complaint challenging this decision. They argued that the ongoing legal proceedings could result in significant delays and costs, but their appeal was not accepted on the grounds that the decision was a non-final interim ruling and did not warrant further review by the tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 oder, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Against Continuation of False Testimony Investigation: The regional prosecution office initially dismissed the charges, leading to an appeal by the complainant who sought to have the case reopened. The appellate court ruled in favor of the complainant, prompting the accused to file a complaint challenging this decision. They argued that the ongoing legal proceedings could result in significant delays and costs, but their appeal was not accepted on the grounds that the decision was a non-final interim ruling and did not warrant further review by the tribunal.

Schlagwörter

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Einstellung (falsches Gutachten) falsches Zeugnis Strafuntersuchung Beweisverfügungen Rechtsgutachten Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ).
Art. 92 oder
Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbstständig gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG wenden können, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG wenden können, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 IV 288 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach konstanter Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 142 III 798 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG

The Tribunal based the imposition of court costs on these provisions because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1240/2017

Urteil vom 22. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

beide vertreten durch Advokat Peter Bürkli,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung (falsches Gutachten),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. September 2017 (BK 17 156).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 12. Dezember 2014 reichte A.________ Strafanzeige gegen X.________ und Y.________ wegen falschen Gutachtens ein. Mit Verfügung vom 8. März 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ ein.

A.________ beantragte mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ fortzusetzen. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2017 gut.

X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anweisung, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen, an das Obergericht zurückzuweisen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Der angefochtene Beschluss ist kein solcher Endentscheid. Er schliesst mit der Aufhebung der Einstellungsverfügung das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerinnen nicht ab, sondern bewirkt dessen Fortführung. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 6B_1449/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1). Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbstständig gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG wenden können, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; Urteil 6B_925/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, bei einer Rückweisung sei mit einer Verfahrensdauer von weiteren vier Jahren zu rechnen (Beschwerde, S. 12). Ihre Prognose begründen sie damit, dass infolge der gegen den Staatsanwalt eingereichten Strafanzeige der Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft neu bestimmt werden müsse, anschliessend die Gutachterfrage zu entscheiden sei und sodann das Gutachten zu erstellen sei. Es sei zu erwarten, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft und die darauf folgenden Rechtsmittel ebenfalls etliche Zeit in Anspruch nehmen werden.

3.2. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4; mit Hinweisen).

3.3. Bei Gutheissung der Beschwerde läge zwar ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor. Ein Eintreten setzt jedoch kumulativ voraus, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die im Beweisverfahren erforderlichen Abklärungen dürften sich vorliegend im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung (angefochtener Beschluss, E. 5.9) darauf beschränken, ein neutrales gerichtliches Gutachten einzuholen. Die Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerinnen wegen falschen Gutachtens ( Art. 307 StGB ) ist demnach nicht notwendigerweise mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden. Der angefochtene Beschluss verhindert keineswegs, dass die Staatsanwaltschaft nach dieser Beweismassnahme das Verfahren einstellt, sofern sie zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Art. 319 StPO erfüllt sind.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi