Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_124/2022 KI-generiert

Swiss Supreme Court Upholds Assault Conviction Based on Pre-Marital Life Partnership Status

Geschäftsnummer 6B_124/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a man who was accused of multiple incidents of domestic violence against his former spouse. The allegations include several instances of physical assault that occurred around the time of their marriage in September 2016 and continued into 2017. The case progressed through the legal system, with a conviction handed down by the Lucerne Cantonal Court for one of the instances, labeled as a minor case of simple assault. The man appealed the conviction, arguing that no formal complaint was filed, hence it should not be considered an official offense. The court had to consider whether the couple, who had spent considerable time together and planned a wedding, could be seen as having a cohabiting relationship equivalent to marriage under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, Art. 123 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB; Swiss Supreme Court Upholds Assault Conviction Based on Pre-Marital Life Partnership Status: The allegations include several instances of physical assault that occurred around the time of their marriage in September 2016 and continued into 2017. The case progressed through the legal system, with a conviction handed down by the Lucerne Cantonal Court for one of the instances, labeled as a minor case of simple assault. The man appealed the conviction, arguing that no formal complaint was filed, hence it should not be considered an official offense. The court had to consider whether the couple, who had spent considerable time together and planned a wedding, could be seen as having a cohabiting relationship equivalent to marriage under Swiss law.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung Erfordernis eines Strafantrags Körperverletzung Heiratsabsicht Strafverfolgung Familienstand Personengesellschaft Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB

The Federal Tribunal used this provision to establish that the act constituted a crime prosecutable ex officio, thus rejecting the appellant's argument regarding the lack of a criminal complaint.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_124/2022

Urteil vom 23. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Erfordernis eines Strafantrags,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2021 (4M 20 79).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft warf A.________ vor, er habe seine nunmehr von ihm geschiedene Ehefrau mehrfach misshandelt.

Zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung vom 7. September 2016 habe er mit seiner rechten Unterarmprothese auf ihren linken Oberarm geschlagen und damit ein grosses Hämatom verursacht (Tatvorwurf 1). Zwei bis drei Wochen nach der Eheschliessung habe er ihren rechten Oberarm ergriffen und ihren Kopf gegen eine Wand gestossen (Tatvorwurf 2). Zwischen diesem zweiten Vorfall und dem 12. Mai 2017 habe er sie geschlagen (Tatvorwurf 3). Ein weiteres Mal habe er sie am 12. Mai 2017 misshandelt (Tatvorwurf 4).

B. Gestützt auf den Tatvorwurf 1 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ am 27. Oktober 2021 zweitinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--.

Von den Tatvorwürfen 2 und 4 sprach es ihn aus Mangel an Beweisen frei. Was den Tatvorwurf 3 betrifft, stellte es das Verfahren wegen Verletzung des Anklageprinzips ein.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei teilweise aufzuheben. Das Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs 1 sei einzustellen, eventualiter sei er freizusprechen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen des Tatvorwurfs 1 und macht geltend, es liege kein Offizialdelikt vor.

1.1. Die Vorinstanz stellt fest, für den Tatvorwurf 1 liege kein rechtzeitiger Strafantrag vor.

Der fragliche Vorfall habe sich zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung des Beschwerdeführers und der Privatklägerin ereignet. Die Privatklägerin sei einige Monate zuvor aus dem U.________ in die Schweiz gekommen und habe mit dem Beschwerdeführer und dessen Eltern zusammengelebt. Das Paar habe sich bereits zuvor während sechs bis sieben Jahren gekannt und der Beschwerdeführer habe regelmässig seine Ferien im U.________ verbracht. Daher habe zwischen ihnen bereits zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Die Privatklägerin habe kein Deutsch gesprochen, keine Arbeitsstelle gehabt und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht ausgekannt. Sie sei vollkommen vom Beschwerdeführer abhängig gewesen, sodass sich die Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB auch mit Blick auf den Zweck der Norm rechtfertige.

1.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe mit der Privatklägerin keine eheähnliche Gemeinschaft gebildet, denn eine solche setze zwingend einen gemeinsamen Haushalt voraus. Nichts ändere daran, dass er die Privatklägerin bereits einige Jahre vor der Eheschliessung gekannt und während seinen Ferien im U.________ besucht habe. Als die Privatklägerin bei ihm eingezogen sei, habe sie nicht beabsichtigt, auf unbestimmte Dauer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu führen.

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. etwa Urteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.2).

1.3.2. Gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB wird einfache Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Diese Bestimmung zielt auf das Konkubinat, bei dem eine häusliche Gemeinschaft besteht, die vergleichbar ist mit der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, wie sie in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 5 StGB aufgeführt sind (vgl. ROTH/BERKEMEIER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 123 StGB ; MICHEL DUPUIS et al., Petit Commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 123 StGB ; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band I, 3. Aufl. 2010, N. 33 zu Art. 123 StGB ).

Als Konkubinat gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistig-seelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Das Gericht hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft zu beurteilen (Urteile 6B_757/2020 vom 4. November 2020 E. 2.2; 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 157 E. 2.3.3; dieser wiederum mit Hinweis auf BGE 118 II 235 E. 3b; vgl. zu Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB : Urteil 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.4; vgl. zur faktischen Lebensgemeinschaft gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO : Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3).

Die Lebensgemeinschaft muss auf eine lebenslange oder zumindest langwährende Partnerschaft ausgerichtet sein. Vorübergehende Beziehungen oder andere zeitlich befristete Gemeinschaften sollen ausgeklammert werden. Deshalb setzt Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB voraus, dass der Täter und das Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen (Parlamentarische Initiative Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt, Revision von Artikel 123 StGB, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002, BBI 2003 1909 ff., Ziff. 3.1.1.3 S. 1917). Erforderlich ist somit, dass eine dauernde Bindung beabsichtigt ist und nicht bloss etwas Vorübergehendes (ROBERTO COLOMBI, Gewalt in der Ehe und in der Partnerschaft - zur Auslegung der neuen Art. 123, 126 und 180 StGB , in: ZStrR 123/2005, S. 297 ff., S. 306).

1.3.3. Der Tatvorwurf 1 soll sich zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung ereignet haben. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer und die Privatklägerin damals zusammenwohnten. Denn niemand bestreitet, dass sie bei den Eltern des Beschwerdeführers unter einem Dach lebten.

Der Beschwerdeführer selbst wiederholt in der Beschwerde mehrmals, das Zusammenleben mit der Privatklägerin sei auf die bereits terminierte Eheschliessung ausgerichtet gewesen. Die Privatklägerin sei bei ihm und seinen Eltern eingezogen, weil sie die Ehe schliessen und danach als Ehefrau mit ihm dort habe wohnen wollen. Daraus folgert der Beschwerdeführer, die Privatklägerin habe nicht beabsichtigt, auf unbestimmte Dauer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Vielmehr habe sie nur mit Blick auf die bereits terminierte Eheschliessung mit ihm zusammen gelebt.

Offensichtlich unterliegt der Beschwerdeführer einer Fehlüberlegung. Dass er und die Privatklägerin auf längere Zeit eine Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter bilden wollten, hätten sie kaum eindeutiger zum Ausdruck bringen können. Denn sie hatten die Eheschliessung verbindlich terminiert und lebten mit Blick auf die künftige Ehe bereits zusammen.

Es kann wohl zutreffen, dass die meisten Paare, welche eine Eheschliessung beabsichtigen, bereits zusammenwohnen. Ist die Ehe geschlossen, greift Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB . Dies schliesst aber keineswegs aus, dass die Zeit bis zur Eheschliessung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB abgedeckt wird. Ganz im Gegenteil bringt ein Paar deutlich zum Ausdruck, dass es eine eheähnliche Gemeinschaft bildet und sich langfristig wie ein Ehepaar zu binden beabsichtigt, indem es einen verbindlichen Termin für die Eheschliessung festlegt. Solche Paare führen den gemeinsamen Haushalt somit eindeutig auf unbestimmte Zeit, wird doch das Zusammenleben nach der Eheschliessung nahtlos und mit Blick auf eine lebenslange Gemeinschaft fortgesetzt.

Eher widersinnig erscheint vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und die Privatklägerin hätten nie eine langwährende Partnerschaft beabsichtigt, sondern nur mit Blick auf die bereits terminierte Eheschliessung zusammengelebt.

1.4. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer und die Privatklägerin zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung eine Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bildeten. Deshalb setzt eine Verurteilung wegen des Tatvorwurfs 1 keinen Strafantrag voraus.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

2.1. Die Vorinstanz verweist auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2017, 26. August 2019 sowie 10. August 2020, die Aussagen der Privatklägerin vom 21. Mai 2017, 14. Februar 2019 sowie 10. August 2020, die Aussagen der Schwester der Privatklägerin vom 13. Dezember 2018, die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018, die Arztberichte vom 21. September 2017 sowie 27. Dezember 2018 und die diversen Fotografien. Diese Beweismittel hat bereits die Erstinstanz eingehend gewürdigt.

Zusätzlich befragte die Vorinstanz an der Berufungsverhandlung die Privatklägerin und den Beschwerdeführer. Auch diese Aussagen würdigt sie ausführlich.

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Schwester der Privatklägerin, des Vaters des Beschwerdeführers, der Privatklägerin und des Beschwerdeführers betrifft, verweist die Vorinstanz auf die eingehenden erstinstanzlichen Erwägungen.

Sodann ergänzt die Vorinstanz die erstinstanzlichen Erwägungen mit umfangreichen eigenen Würdigungen und kommt wie bereits die Erstinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und die Privatklägerin zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung von ihrem Wohnort mit dem Auto zur Schwester der Privatklägerin nach V.________ gefahren seien. Nach einer Auseinandersetzung im Auto habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit seiner rechten Unterarmprothese auf den linken Oberarm geschlagen, wodurch diese dort ein grosses Hämatom erlitten habe.

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 ; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5 ; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis).

Mit seinen ausufernden Vorbringen plädiert der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. Er legt dar, wie die verschiedenen Aussagen und die Fotografien seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Seine Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt