Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_124/2019 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_124/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, the appellant requested free legal aid in a January 2019 complaint, following a previous denial for failing to demonstrate financial need and engaging in abusive practices. Despite being given multiple deadlines to substantiate his request, he failed to do so, leading to a rejection of his legal aid request in March 2019. Subsequently, he was required to pay an advance on court costs, with multiple deadlines extended, which he failed to meet, resulting in the tribunal ultimately not considering his complaint due to non-payment of the required advance.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: Despite being given multiple deadlines to substantiate his request, he failed to do so, leading to a rejection of his legal aid request in March 2019. Subsequently, he was required to pay an advance on court costs, with multiple deadlines extended, which he failed to meet, resulting in the tribunal ultimately not considering his complaint due to non-payment of the required advance.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung Kostenvorschuss, Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verfahrensverzögerungen unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the procedure outlined in this article because the required security deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant as part of the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_124/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2018 (SBK.2018.220 / rd).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. In seiner Beschwerde vom 28. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Da bereits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem andern Verfahren mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit und wegen Rechtsmissbräuchlichkeit am 9. Januar 2019 abgewiesen worden war und auch das Gesuch im vorliegenden Verfahren weder begründet noch belegt war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2019 eine Frist bis 13. Februar 2019 und mit Verfügung vom 15. Februar 2019 letztmals eine Frist bis 1. März 2019 angesetzt, um das Gesuch zu begründen und zu belegen. Die Verfügungen des Bundesgerichts konnten zugestellt werden. Da der Beschwerdeführer die angebliche prozessuale Bedürftigkeit weder zu begründen noch zu belegen und auch den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu entkräften vermochte, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2019 abgewiesen.

2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. März 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 8. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Eine am 8. April 2019 beantragte Fristersteckung wurde ihm einmalig bis zum 6. Mai 2019 gewährt. Der Beschwerdeführer hat die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post versandt. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 und erneut am 13. bzw. 27. Juni 2019 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 11. Juli 2019 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügungen konnten zugestellt werden. Eine weitere Fristerstreckung, wie sie der Beschwerdeführer am 11. Juli 2019 beantragt, fällt ausser Betracht. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill