Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_124/2014 KI-generiert

Breach of Peace Conviction Upheld Despite Subsequent Acquittals

Geschäftsnummer 6B_124/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Anlässlich einer illegalen Party am Central in Zürich kam es in der Nacht vom 17. auf den 18. September 2011 zu einer Strassenschlacht mit der Polizei. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. September 2011 wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 50.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. Eine dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer zurück. Damit wurde der Strafbefehl rechtskräftig.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 136 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Breach of Peace Conviction Upheld Despite Subsequent Acquittals: auf den 18. September 2011 zu einer Strassenschlacht mit der Polizei. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. September 2011 wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 50.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. Eine dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer zurück. Damit wurde der Strafbefehl rechtskräftig.

Schlagwörter

KI-generiert
Landfriedensbruch, Revision, Willkür Revision des Strafurteils Landfriedensbruch Justizirrtum Unschuldsvermutung Gegenüberstellung Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed according to this procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_124/2014

Urteil vom 10. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich*

, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landfriedensbruch, Revision, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Anlässlich einer illegalen Party am Central in Zürich kam es in der Nacht vom 17. auf den 18. September 2011 zu einer Strassenschlacht mit der Polizei. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. September 2011 wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 50.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. Eine dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer zurück. Damit wurde der Strafbefehl rechtskräftig.

Nachdem zwei weitere Beschuldigte später durch das Obergericht des Kantons Zürich freigesprochen worden waren (Urteile SB120128 in Sachen N.T. und SB120196 in Sachen M.L.), stellte der Beschwerdeführer am 12. August 2013 gestützt auf

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

ein Revisionsgesuch und beantragte, der Strafbefehl sei aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch am 11. Dezember 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2013 sei aufzuheben. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 19. September 2011 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen.

2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt ist, kann dessen Revision verlangen, wenn der Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

).

Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen dieses Revisionsgrundes als nicht erfüllt. Zwar beträfen die fraglichen Freisprüche die betreffende illegale Party am Central und in diesem Zusammenhang angehaltene Personen. Indessen bezögen sie sich nicht auf denselben Sachverhalt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht sämtlichen festgenommenen und wegen Landfriedensbruchs verurteilten Personen der identische Sachverhalt vorgeworfen worden. Vielmehr seien die besagten zwei Personen freigesprochen worden, weil nach genauer Prüfung der konkreten Beweislage eine Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung als nicht erwiesen erachtet wurde und nur von einem kurzen und unbeabsichtigten Hineingeraten in die Zusammenrottung auszugehen war. Dem Beschwerdeführer werde dagegen vorgeworfen, er habe sich längere Zeit, ca. zwei Stunden, freiwillig innerhalb der gewaltbereiten Gruppierung bzw. in deren unmittelbarer Nähe aufgehalten (Beschluss S. 3/4).

3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht bemängelt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von

Art. 9 BV

ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (

BGE 137 I 1

E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Der weitschweifigen Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, bei seinem Schuldspruch und dem Freispruch in Sachen M.L. sei es um gleiche Sachverhalte im Sinne von

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

gegangen. Auch M.L. sei "wegen des vom (Beschwerdeführer) vorgebrachten Arguments des entfernten Zuschauens freigesprochen" worden. Die Vorinstanz sei mit ihrer abweichenden Schlussfolgerung in Willkür verfallen (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1.4 mit Hinweis auf das Urteil SB120196 S. 10).

Von einem gleichen Sachverhalt kann nicht die Rede sein. M.L. kam zwar bewusst zum Central, verliess dieses aber wieder, als er realisierte, dass dort keine Party stattfand. Als er sich vom Central entfernte, geriet er kurz vor der Verhaftung unbeabsichtigt in eine Zusammenrottung. Er verblieb nicht in ihr und schloss sich ihr auch nicht an, da er die Gewalt nicht richtig und die Sachbeschädigungen nicht in Ordnung fand (Urteil SB120196 S. 10). Demgegenüber war der Beschwerdeführer ein Teil der Zusammenrottung, indem er sich ungefähr zwei Stunden freiwillig innerhalb der gewaltbereiten Gruppierung bzw. in deren unmittelbarer Nähe aufhielt und sie mit seiner physischen Anwesenheit unterstützte, obwohl er genügend Gelegenheit gehabt hätte, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen (Strafbefehl vom 19. September 2011 S. 3). Unter diesen Umständen liegt offensichtlich kein Anwendungsfall von

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

vor. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.

4. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährte (Beschwerde S. 13 Ziff. 7.1). Indessen ging sein Hinweis auf

Art. 136 StPO

(Revisionsgesuch S. 4) von vornherein fehl, weil die Bestimmung die Privatklägerschaft betrifft. Im Übrigen verweigerte die Vorinstanz die amtliche Verteidigung, weil der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot (Beschluss S. 2 E. II). Auch dieser Einschätzung ist zuzustimmen.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 109 BGG

abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von

Art. 64 BGG

abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn