Petitioner v. Cantonal Court (Compensation for Biometric Procedures)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPetitioner v. Cantonal Court (Compensation for Biometric Procedures) A petitioner challenged a cantonal court decision that had affirmed the public prosecutor's decision to close a criminal investigation for threat and awarded only CHF 200 in compensation for biometric procedures (police profiling and DNA sample), demanding increased compensation and moral damages totaling CHF 57,000 for lost income, destroyed property, personal expenditure, and the biometric measures, alongside a guarantee for data deletion. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, holding that the petitioner had failed to substantiate his claims with credible evidence, such as financial documents proving lost income, and had not shown how alleged property damage could still be proven after refusing photographic documentation, while the claims of "torture" and vastly increased moral damages were insufficiently founded in fact or law, thereby confirming the lower compensation and rejecting the unfounded requests for additional damages and a specific data deletion guarantee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Compensation for Biometric Procedures): Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte am 22. April 2013 ein Verfahren wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und die Erstellung eines DNA-Profils eine Genugtuung von Fr. 200.-- aus.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure outlined in this article.
The request for legal aid was denied based on this article because the appeal appeared hopeless.
The court took the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.
The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 6B_1238/2013
Urteil vom 17. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich*
, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung eines Strafverfahrens, Entschädigung und Genugtuung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. November 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte am 22. April 2013 ein Verfahren wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und die Erstellung eines DNA-Profils eine Genugtuung von Fr. 200.-- aus.
Der Beschwerdeführer verlangte im kantonalen Beschwerdeverfahren unter anderem, es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von Fr. 46'900.-- zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Zudem sei die endgültige Löschung der zu Unrecht erhobenen Daten angemessen zu garantieren. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 13. November 2013 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von Fr. 57'000.-- zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Die endgültige Löschung aller zu Unrecht erhobenen Daten sei angemessen zu garantieren.
2. In Anwendung von
Art. 109 Abs. 3 BGG
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 6-9 E. 5a+b).
2.1.
Soweit der Beschwerdeführer einen persönlichen Aufwand geltend macht (Beschwerde S. 4), ist den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass er im kantonalen Beschwerdeverfahren eine entsprechende Entschädigung verlangt hätte (vgl. Beschluss S. 4/5 Ziff. 2). Folglich ist das Vorbringen vor Bundesgericht unzulässig (
Art. 99 Abs. 1 BGG
).
2.2.
In Bezug auf angeblich entgangene Einnahmen stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, entsprechende Belege wie Kontoauszüge, Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen vorzulegen (Beschluss S. 7). Was er vorbringt, dringt nicht durch (vgl. Beschwerde S. 4-6, 8-10). Die Säumnis bestreitet er nicht. Er macht geltend, die Behörden handelten widersprüchlich, denn in einem anderen Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten werde davon ausgegangen, dass er ein Einkommen erziele. Feststellungen der Behörden in einem anderen Verfahren vermögen indessen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer vorliegend im kantonalen Verfahren seine behaupteten Einbussen hätte belegen müssen. Soweit er dies vor Bundesgericht nachholen will, ist er nicht mehr zu hören.
2.3.
In Bezug auf angeblich zerstörte persönliche Gegenstände führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Polizei einer Fotografie widersetzt, weshalb die behaupteten Beschädigungen nicht mehr nachweisbar seien (Beschluss S. 8). Inwieweit ein solcher Nachweis heute noch geführt werden könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Beschwerde S. 6/7, 10-12). Die Annahme, das Angebot der Polizei, Fotos zu machen, lege für sich allein schon einen Schaden von Fr. 10'000.-- nahe, ist abwegig. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Aufnahme eines Talismans "zu dessen vollkommenen Vernichtung geführt" hätte (Beschwerde S. 11 oben).
2.4.
Zur angeblichen Folter hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Indessen beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin auf Vorwürfe, deren Glaubhaftigkeit er nicht darzutun vermag (vgl. Beschwerde S. 7, 12/13).
2.5.
Inwieweit für die erkennungsdienstlichen Massnahmen eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- angemessen sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 7/8, 12/13).
2.6.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm beantragten Löschungsgarantie ist nicht zu entnehmen, aus welcher gesetzlichen Bestimmung er diese Forderung herleiten will (vgl. Beschwerde S. 13/14).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn