Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1237/2022 KI-generiert

COVID-19 Fine Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 6B_1237/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined 100 CHF for violating measures to combat the COVID-19 epidemic, specifically under the COVID-19 Regulation Special Situation as of June 26, 2021. After failing to pay the fine on time, a penal order was issued, which the individual contested, leading to a hearing where the lower court upheld the fine. The individual attempted to appeal the decision to the Zurich Higher Court, but their appeal was dismissed due to a missed deadline for formally declaring the appeal following the initial receipt of the court's decision. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, disputing the Zurich Higher Court's dismissal of their appeal and claiming violations of constitutional rights. However, the court procedures and deadlines, as outlined in Article 399 of the Swiss Criminal Procedure Code and the related legal instructions provided with the court's decision, were not adhered to by the individual, and this was a critical point in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung, Art. 5 Abs. 1 i.V.m, Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 399 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG; COVID-19 Fine Appeal Timeliness: After failing to pay the fine on time, a penal order was issued, which the individual contested, leading to a hearing where the lower court upheld the fine. The individual attempted to appeal the decision to the Zurich Higher Court, but their appeal was dismissed due to a missed deadline for formally declaring the appeal following the initial receipt of the court's decision. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, disputing the Zurich Higher Court's dismissal of their appeal and claiming violations of constitutional rights. However, the court procedures and deadlines, as outlined in Article 399 of the Swiss Criminal Procedure Code and the related legal instructions provided with the court's decision, were not adhered to by the individual, and this was a critical point in the proceedings.

Schlagwörter

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Übertretung COVID-19-Verordnung Nichteintreten Eröffnung des Entscheids Strafprozessordnung gesundheitliche Gründe Zahlung der Geldbuße Klagefrist Urteilsdispositiv

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal ruled not to enter a decision on the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1237/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung COVID-19-Verordnung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. September 2022 (SU220052-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Wegen Verstosses gegen die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2021 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestraft. Zufolge nicht fristgerechter Bezahlung der Busse erliess das Statthalteramt des Bezirks Hinwil am 24. Januar 2022 einen Strafbefehl und bestrafte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 26. Juni 2021) mit einer Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf das Statthalteramt des Bezirks Hinwil nach Durchführung einer Einvernahme am Strafbefehl festhielt und diesen zusammen mit den Akten an das Bezirksgericht Hinwil überwies. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschwerdeführer am 13. April 2022 der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 26. Juni 2021) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Das Urteilsdispositiv wurde vom Beschwerdeführer am 19. April 2022, das begründete Urteil am 8. Juli 2022 entgegengenommen. Mit einer als "Beschwerde gegen Entscheid vom 13. April 2022" betitelten Eingabe vom 21. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Eingabe wurde an die Erstinstanz weitergeleitet, welche sie als sinngemässe Berufungsanmeldung entgegennahm. Mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung trat das Obergericht mit Beschluss vom 1. September 2022 auf die Berufung nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 1. September 2022. Eventualiter erhebt er eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Das Obergericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und die Zustellung eines begründeten Urteils verlangt habe. Ziffer 7 des dem Beschwerdeführer am 19. April 2022 zugestellten Dispositivs enthalte die Rechtsmittelbelehrung. Mit dieser würden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssten die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens sei nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach der per 19. April 2022 erfolgten Zustellung des Urteilsdispositivs sei innert der bis am 29. April 2022 laufenden Rechtsmittelfrist weder bei der Vorinstanz noch beim Obergericht eine Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen. Seine nach der Zustellung des begründeten Entscheids an das Obergericht gesandte Eingabe vom 21. Juli 2022 wäre entsprechend - wenn sie denn als Berufungsanmeldung verstanden werde - verspätet.

4. Was an diesen Ausführungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Aus seinen Vorbringen ergibt sich mithin nicht, inwiefern die zutreffenden Erwägungen des Obergerichts zur zweimalig erforderlichen Willensbekundung und der hier nicht vorliegenden Konstellation, in der den Parteien das erstinstanzliche Urteil direkt in begründeter Form zugestellt worden ist, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Wenn er stattdessen vorbringt, an der erstinstanzlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht zu haben, das Urteil "so oder so" anfechten zu wollen, handelt es sich um eine blosse Schilderung seiner Sicht der Dinge, mit welcher er die anderslautende vorinstanzliche Feststellung, gemäss welcher er "lediglich" eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt hat, nicht als willkürlich zu widerlegen vermag. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass eine Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO dem Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden ist, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs vom 13. April 2022 explizit hingewiesen worden ist. Dass und inwiefern diese Rechtsmittelbelehrung unklar oder missverständlich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Insoweit er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen, da dies nicht zum Verfahrensgegenstand gehört ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

5. Da die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger