Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1236/2014 KI-generiert

Refusal to Pay Cost Advance and Appeal Dismissal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1236/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint against a decision by the Court of Appeal of the Canton of Bern, which had dismissed his appeal due to his refusal to accept a notification related to the prosecution of alleged fraud and mismanagement. The lower court noted that the appellant had indeed refused to accept the notification, as confirmed by postal records, which the appellant failed to dispute effectively. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal, citing inadequate justification from the appellant, and imposed court costs on him.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Pay Cost Advance and Appeal Dismissal for Lack of Substantiation: The lower court noted that the appellant had indeed refused to accept the notification, as confirmed by postal records, which the appellant failed to dispute effectively. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal, citing inadequate justification from the appellant, and imposed court costs on him.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug, ungetreue Geschäftsführung etc.) Kostenvorschuss Strafanzeige Eilvorabentscheidungsverfahren Eröffnung des Verfahrens Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for lack of reasoned submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1236/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, ungetreue Geschäftsführung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2014 (BK 14 397 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Weil der Beschwerdeführer die Annahme einer Verfügung verweigert und in der Folge den darin verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 auf eine Beschwerde nicht ein (BK 14 397 MOR). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "mit Sicherheit keine Annahmeverweigerung ausgestellt". Indessen enthalten die kantonalen Akten das Couvert, worin die fragliche Verfügung versandt worden ist. Darauf hat die Post den Vermerk "Annahme verweigert" angebracht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Richtigkeit dieses Vermerks sprechen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn