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6B_1234/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Towing Incident Injury Case

Geschäftsnummer 6B_1234/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who filed a criminal complaint against members of the board of directors of a towing company after their vehicle was allegedly improperly towed on October 25, 2018, resulting in property damage and personal injuries. The complainants accused the company's representatives of delaying procedures to let the statutory limitation period expire, effectively preventing legal action. The local prosecution office decided not to pursue an investigation, and this decision was upheld by the Zurich Higher Court, which also denied the complainants' request for free legal aid. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Towing Incident Injury Case: The complainants accused the company's representatives of delaying procedures to let the statutory limitation period expire, effectively preventing legal action. The local prosecution office decided not to pursue an investigation, and this decision was upheld by the Zurich Higher Court, which also denied the complainants' request for free legal aid. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (fahrlässige [schwere] Körperverletzung etc.) Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Subjektives Recht Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal due to lack of a proper statement of reasons (Nichteintreten).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellants into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants because the appeal was dismissed without entering upon the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1234/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige [schwere] Körperverletzung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2019 (UE190191-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer liessen ihr Fahrzeug am 25. Oktober 2018 durch einen Mitarbeiter der C.________ AG abschleppen. Am 23. Januar 2019 erstatteten die Beschwerdeführer wegen eines angeblich unsachgemäss durchgeführten Abschleppvorgangs Strafanzeige gegen zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der C.________ AG. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, am Fahrzeug sei Sachschaden entstanden und die Beschwerdeführer hätten sich beim Abschleppvorgang diverse Verletzungen zugezogen. Die Angezeigten hätten die Beschwerdeführer hingehalten, "um auf hinterlistige Art und Weise die dreimonatige Anzeigefrist für die begangenen Straftatbestände" ihres Mitarbeiter "verstreichen zu lassen".

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm die Strafuntersuchung am 6. Juni 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführer vorliegend unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und/oder 6 BGG in der Sache zur Beschwerde legitimiert sind.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht substanziiert auseinander. Stattdessen rufen sie wahllos Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen an, die verletzt sein sollen, schildern die Sachlage ausgiebig aus ihrer subjektiven Sicht und kritisieren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und insbesondere deren Verfahrensführung heftig, ohne indes einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Entscheid zu schaffen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass blosse Behauptungen, pauschale Anschuldigungen und Vorwürfe keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darstellen. Soweit sie vorbringen, sie seien nicht ordnungsgemäss zur Befragung/Beweiserhebung vorgeladen worden, übersehen sie, dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Befragungen/Beweiserhebungen stattfinden. Soweit sie beanstanden, es sei ihnen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, befassen sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Einschätzung zur Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels und bringen nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Soweit sie schliesslich den Kostenentscheid beanstanden und die Höhe der ihnen auferlegten Gerichtsgebühren als unangemessen kritisieren, zeigen sie nicht auf, inwiefern das Obergericht Art. 428 StPO bzw. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG rechtsfehlerhaft oder willkürlich angewandt haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich daraus nicht im Ansatz.

6. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen und Ausführungen der Beschwerdeführer ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill