Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1233/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision for Formal Insufficiency

Geschäftsnummer 6B_1233/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal after the Federal Criminal Court's Appeals Chamber refused to consider his request for revision of a decision by the Investigation Division. The complaint was centered around a procedural issue regarding the court's decision of non-acceptance. The petitioner argued that a federal prosecutor should have recused himself, but failed to substantiate these claims adequately in accordance with legal standards, such as demonstrating a violation of applicable law or having raised this objection at the previous court level. Consequently, the tribunal found the complaint lacked sufficient legal grounding, resulting in the dismissal of the appeal, and imposed court costs on the petitioner, taking his financial situation into account.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision for Formal Insufficiency: The complaint was centered around a procedural issue regarding the court's decision of non-acceptance. The petitioner argued that a federal prosecutor should have recused himself, but failed to substantiate these claims adequately in accordance with legal standards, such as demonstrating a violation of applicable law or having raised this objection at the previous court level. Consequently, the tribunal found the complaint lacked sufficient legal grounding, resulting in the dismissal of the appeal, and imposed court costs on the petitioner, taking his financial situation into account.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Revision) Nichteintreten strafrechtliches Revisionsgesuch Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Kognitionsbeschränkung Revisionsgründe anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained because of a manifest defect in reasoning.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appellant's financial situation must be considered when assessing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that the appellant is liable for court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1233/2020

Urteil vom 14. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Revision); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 21. Oktober 2020 (CR.2020.29).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG ; vgl. insbesondere BGE 146 IV 185 ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Sein Vorbringen, der Bundesanwalt sei mit einem Ausstand belegt, was ihn nicht qualifiziere ein Vorverfahren zu leiten oder zu entscheiden, geht über eine blosse unbelegte Behauptung nicht hinaus. Mit blossen Behauptungen lassen sich Verfassungs- und Konventionsverletzungen indes nicht begründen. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass er das Vorbringen bereits vor Vorinstanz erhoben hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill