Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1233/2019 KI-generiert

A. Ltd. v. Prosecution: Appeal Refused Due to Lack of Private Claimant Standing in Federal Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 6B_1233/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

On November 15, 2017, and April 10, 2018, a criminal complaint for embezzlement and fraudulent bankruptcy was filed against an individual by a company and another complainant. Following this, the Public Prosecutor’s Office of Nidwalden opened an investigation on October 11, 2018, focusing on alleged fraudulent bankruptcy and/or creditor's impairment through asset reduction, or disloyal management by the accused. However, the Public Prosecutor decided not to pursue the investigation concerning offenses against property, leading the company to appeal this decision to the Cantonal Court of Nidwalden, which subsequently dismissed the appeal on August 20, 2019. The company then sought to have the case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, requesting that the public prosecutor be instructed to advance the investigation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 118 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; A. Ltd. v. Prosecution: Appeal Refused Due to Lack of Private Claimant Standing in Federal Criminal Proceedings: Following this, the Public Prosecutor’s Office of Nidwalden opened an investigation on October 11, 2018, focusing on alleged fraudulent bankruptcy and/or creditor's impairment through asset reduction, or disloyal management by the accused. However, the Public Prosecutor decided not to pursue the investigation concerning offenses against property, leading the company to appeal this decision to the Cantonal Court of Nidwalden, which subsequently dismissed the appeal on August 20, 2019. The company then sought to have the case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, requesting that the public prosecutor be instructed to advance the investigation.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (strafbare Handlungen gegen das Vermögen) Privatstrafklage Beschwerdelegitimation Strafanzeige Konkursverfahren Untersuchung wegen Veruntreuung tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the insufficient substantiation of the appeal, which relates to the formal requirements for admissibility.

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant is ordered to bear the court costs.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the requirements for standing, although the appeal was ultimately dismissed for lack of standing.

Art. 115 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning when discussing the requirement for the appellant to be an injured party regarding the alleged embezzlement.

Art. 118 StPO

Cited in the reasoning when discussing the appellant's authority to appeal based on standing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1233/2019

Urteil vom 17. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd.,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (strafbare Handlungen gegen das Vermögen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 20. August 2019 (BAS 18 19).

Sachverhalt:

A. Am 15. November 2017 und 10. April 2018 erstattete C.________ Strafanzeige wegen Veruntreuung und betrügerischen Konkurses gegen B.________. Er und die A.________ Ltd. konstituierten sich als Privatkläger im Strafpunkt.

Die Staatsanwaltschaft Nidwalden eröffnete am 11. Oktober 2018 ein Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses und/oder Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, beides begangen als Drittperson, und/oder wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen die Beschuldigte. Hinsichtlich der Strafanzeige wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen ( Art. 137-172 StGB ) verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die A.________ Ltd. die Eröffnung eines Strafverfahrens hinsichtlich der am 15. November 2017 beanzeigten Tatbestände verlangte, wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 20. August 2019 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ Ltd., die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR .

Im Verfahren vor Bundesgericht muss die Privatklägerschaft darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.1).

1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde mit der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und ihrer Stellung als (mutmasslich vom inkriminierten Sachverhalt geschädigte) Konkursgläubigerin. Beides genügt jedoch zur Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Dem von ihr geschilderten Sachverhalt ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 Inhaberschuldbriefe im Nominalwert von Fr. 2'250'000.-- vereinnahmt haben soll. Die Beschwerdeführerin erhebt aber keinerlei zivilrechtliche Ansprüche, namentlich auf Schadenersatz. Aus dem angefochtenen Beschluss erhellt zudem, dass sie sich ausdrücklich nur als Privatklägerin im Strafpunkt konstituierte. Unter diesen Umständen ist von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen der Beschwerdeführerin auswirken könnte, was sie auch nicht darlegt. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht, sodass es an der Legitimation zur Beschwerde fehlt (vgl. Urteil 6B_88/2018 vom 14. November 2018 E. 4 mit Hinweis). Mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung wäre überdies - selbst unter der Voraussetzung, die Beschwerdeführerin hätte Zivilforderungen geltend gemacht - unklar, weshalb die Beschwerdeführerin von der beanzeigten Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein sollte, zumal sie nicht geltend macht, Treugeberin der Schuldbriefe zu sein. Sie wäre daher insoweit auch nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ( BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen) und auch deshalb nicht nach Art. 118 StPO zur Beschwerde befugt. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 V 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt