Senior Juvenile Public Prosecutor's Office v. Respondent (Appeal Withdrawn)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. November 2013. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Senior Juvenile Public Prosecutor's Office v. Respondent (Appeal Withdrawn): Strafkammer, vom 20. November 2013. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was struck from the register as having become devoid of object after being withdrawn.
No judicial costs were ordered because the appeal was withdrawn.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 6B_1233/2013
Verfügung vom 3. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
*Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich* , Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Unterbringung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. November 2013.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2014 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill