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6B_1233/2013 KI-generiert

Senior Juvenile Public Prosecutor's Office v. Respondent (Appeal Withdrawn)

Geschäftsnummer 6B_1233/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. November 2013. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Senior Juvenile Public Prosecutor's Office v. Respondent (Appeal Withdrawn): Strafkammer, vom 20. November 2013. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Unterbringung Strafverfahrenseinstellung Rechtspflege Jugendstrafzumessung Säumnis der Staatsanwaltschaft Verweis ad separatum Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was struck from the register as having become devoid of object after being withdrawn.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No judicial costs were ordered because the appeal was withdrawn.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_1233/2013

Verfügung vom 3. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

*Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich* , Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Unterbringung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. November 2013.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2014 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill