Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1232/2016 KI-generiert

Appellant Challenges Credit for Separate Detention Periods Against Theft Sentence

Geschäftsnummer 6B_1232/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a defendant who was convicted of theft, attempted theft, multiple counts of trespassing, and unlawful stay in Switzerland, resulting in a six-month prison sentence. Initially, a lower court accounted for two days of pre-trial detention and 152 days of detention related to immigration matters. However, upon appeal, the higher court only recognized the two days of pre-trial detention and dismissed the additional claims for credit for the immigration detention period. The defendant subsequently filed a complaint arguing for the inclusion of both the immigration detention and additional pre-trial detention served in a different case towards his total sentence. The ruling revolves around the legal considerations of what constitutes eligible pre-trial detention for sentence credit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 51 StGB, Art. 110 Abs. 7 StGB, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant Challenges Credit for Separate Detention Periods Against Theft Sentence: Initially, a lower court accounted for two days of pre-trial detention and 152 days of detention related to immigration matters. However, upon appeal, the higher court only recognized the two days of pre-trial detention and dismissed the additional claims for credit for the immigration detention period. The defendant subsequently filed a complaint arguing for the inclusion of both the immigration detention and additional pre-trial detention served in a different case towards his total sentence. The ruling revolves around the legal considerations of what constitutes eligible pre-trial detention for sentence credit.

Schlagwörter

KI-generiert
Anrechnung von Untersuchungshaft und Durchsetzungshaft Haftstrafe versuchter Diebstahl Vollstreckungsverfahren Strafprozessordnung Strafvollstreckungsverjährung Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the context of assessing the request for legal aid due to the prospect of success.

Art. 64 BGG

Granted the request for legal aid and ordered compensation from the Federal Court treasury.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BK 2022 311 (2023-01-16) · be
Prosecutor's Error in Calculating Pre-Trial Detention Compensation and Violating Right to Be Heard on Damages Claim
«…Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 51 StGB mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4). 4.3 Die Beschwerde ist begründet. Es trifft zu, dass das Verfahren wegen Widerhand…»
SB210320 (2022-11-04) · zh
Appellate Review of Drug Trafficking, Weapons Possession, and Violent Depiction Convictions with Sentence Increase and Confiscation Order
«…betreffend Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte hat dabei nicht zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017, E. 1.4 mit einlässlicher Begründung). - 61 -…»
CA.2020.1 (2020-09-16)
Conviction for Professional Fraud and Counterfeiting Upheld
«…dre en compte la détention provisoire prononcée dans la seconde procédure (ar- rêt du Tribunal fédéral 6B_1232/2016 du 3 février 2017 consid. 1.4). 2.2.2. En l’espèce, l’appelant est condamné à 22 mois de peine privative de liberté…»
6B_272/2018 (2018-05-15)
Compulsory Confinement for Severe Mental Disorder and Relapse Risk
«…teht. Gemäss Art. 51 StGB sind Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen aus einem anderen Verfahren anrechenbar (Urteil 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4). Die Vorinstanz legt in einer gründlichen Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Re…»
6B_736/2016 (2017-06-09)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Professional Fraud and Falsifying Documents in Ponzi Scheme
«…principe que la peine privative de liberté à subir doit, si possible, être compensée avec celle déjà subie (cf. arrêts 6B_1232/2016 du 3 février 2017 consid. 1.4; 6B_983/2013 du 24 février 2014 consid. 6.2). Il appartenait toutefois au recourant d'att…»
SB210320 · zh
Swiss Court Upholds Conviction for Drug Trafficking and Weapons Possession, Increases Sentence to 48 Months
«…betreffend Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte hat dabei nicht zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017, E. 1.4 mit einlässlicher Begründung). - 61 -…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1232/2016

Urteil vom 3. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anrechnung von Untersuchungshaft und Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. August 2016.

Sachverhalt:

A. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ am 4. März 2015 schuldig des Diebstahls und des Versuchs dazu, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen sowie der ausländerrechtlichen Haft von 152 Tagen.

Das Kantonsgericht St. Gallen gelangte am 26. August 2016 zu denselben Schuldsprüchen und verurteilte X.________ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei es lediglich die Untersuchungshaft von 2 Tagen anrechnete.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. August 2016 sei hinsichtlich der alleinigen Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft aufzuheben. Stattdessen seien an den Vollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten zusätzlich seine ausländerrechtliche Haft vom 23. Mai 2014 bis 22. Oktober 2014 (153 Tage) sowie seine Untersuchungshaft in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden (ST.2015.281) vom 31. August 2015 bis 13. November 2015 (75 Tage) anzurechnen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid im erwähnten Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB , indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weder seine Untersuchungshaft von 75 Tagen aus der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden, noch seine ausländerrechtliche Haft von 153 Tagen an die Freiheitsstrafe von 6 Monaten anrechne.

1.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an ( Art. 51 StGB ). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft ( Art. 110 Abs. 7 StGB ).

1.3.

1.3.1. Bezüglich der verlangten Anrechnung der ausgestandenen ausländerrechtlichen Haft argumentiert der Beschwerdeführer mit Verweis auf BGE 124 IV 1 E. 2b, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei Ausschaffungshaft auf die Freiheitsstrafe jedenfalls dann anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, wo konkurrierend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben seien. Gleiches habe vorliegend für die Durchsetzungshaft zu gelten, zumal deren Anordnung faktisch anstelle der andernfalls wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr anzuordnenden Untersuchungshaft erfolgt sei. Ausserdem entsprächen sich Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft weitestgehend. Die nur leicht veränderten Voraussetzungen rechtfertigten jedenfalls keine Unterscheidung in Bezug auf die Anrechnung an den Vollzug einer Freiheitsstrafe.

1.3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde er bereits mit Entscheid vom 1. Oktober 2008 aus der Schweiz weggewiesen, wobei diese Wegweisung mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012 Rechtskraft erlangte. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2013 liess er die ihm angesetzte Ausreisefrist bis am 29. Juni 2013 ungenutzt verstreichen. Auf sein Gesuch um Familiennachzug wurde im September 2013 rechtskräftig nicht eingetreten. Damit war er im Zeitpunkt seiner Überführung von der Untersuchungshaft in die Durchsetzungshaft rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und ohne erneuten Anspruch auf Verbleib (vgl. Beschwerde, S. 6). Seine unmittelbar im Anschluss an die Untersuchungshaft veranlasste Versetzung in Durchsetzungshaft geschah demnach gestützt auf einen vom aktuellen Strafverfahren vollkommen unabhängigen früheren, inzwischen rechtskräftigen Rechtstitel. Da die Anordnung der Durchsetzungshaft im konkreten Fall somit ohne jeglichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erfolgte, kann sie nicht mit Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB gleichgesetzt werden. Infolgedessen gelangt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die ausländerrechtliche Durchsetzungshaft vom 23. Mai bis 22. Oktober 2014 unter den gegebenen Umständen nicht auf die Freiheitsstrafe von 6 Monaten anzurechnen ist.

Die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Versetzung in Durchsetzungshaft allenfalls auch Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft bestanden hätten, erübrigt sich vor diesem Hintergrund ebenso wie das Eingehen auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers.

1.4. Dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom 31. August 2015 bis 13. November 2015 im Rahmen der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden (ST.2015.281) nicht an die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe anrechnet, bedeutet ebenfalls keine Verletzung von Bundesrecht. Zwar ist gestützt auf Art. 51 StGB auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist ( BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Dass aber die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren anzurechnen sei, lässt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 51 StGB nicht herleiten (Urteil 6B_1036/2009 vom 23. April 2010 E. 2 mit Verweis auf BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154). Allein aus Gründen der Praktikabilität kann mit der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen hat, die in einem späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu vereinigenden) Verfahren angeordnet wurde. Einerseits kann diese Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern, andererseits kann sie die Höhe der aktuell zu verhängenden Strafe übersteigen, womit unklar wäre, wie mit der vorläufig bestehenden Überhaft zu verfahren ist. Aus diesen Gründen obliegt es dem im zweiten Verfahren zuständigen Gericht und nicht der Vorinstanz, dafür zu sorgen, dass Art. 51 StGB entsprochen und die fragliche Untersuchungshaft entweder an die neu auszusprechende Strafe oder allenfalls, soweit noch möglich, an die im vorliegenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten angerechnet wird. Hierfür spricht auch ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, in der es stets darum ging, dass in einem späteren Verfahren die in diesem angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder Strafreste aus früheren Verfahren anzurechnen war (vgl. BGE 133 IV 150 E. 5.2.3; Urteile 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6; 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1; 6S.421/2005 vom 23. März 2005 E. 3.2.4).

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mangels rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Fraglich ist, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 64 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts konträrer kantonaler Entscheidungen erscheint die Beschwerdeführung wohl als vertretbar. Es sind daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen und der Beschwerdeführer ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Ruadi Thöni wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler