Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1228/2016 KI-generiert

Failure to Challenge Grounds for Non-Hearing of Appeal

Geschäftsnummer 6B_1228/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against a decision made by a local court in Zurich, which had rejected their appeal due to inadequate submissions that were not corrected within the specified timeframe. The higher authority, in reviewing the case, found that the complainant failed to address the reasons behind the lower court's decision not to proceed with their appeal. Consequently, the court determined that there was no sufficient basis for the complaint, leading to a dismissal of the case and an imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Challenge Grounds for Non-Hearing of Appeal: The higher authority, in reviewing the case, found that the complainant failed to address the reasons behind the lower court's decision not to proceed with their appeal. Consequently, the court determined that there was no sufficient basis for the complaint, leading to a dismissal of the case and an imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Vorladung in den Strafvollzug, Nichteintreten Zulässige Gründe Vorladung Beschwerdelegitimation Strafurteil Widerspruchsverfahren Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected as inadmissible due to a lack of proper reasoning based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1228/2016

Urteil vom 28. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Oktober 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende Eingabe innert Nachfrist auch unter Androhung der Säumnisfolgen nicht verbessert hatte. Vor Bundesgericht kann nur die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es indes vollständig, sich mit dem Nichteintreten der Vorinstanz bzw. mit der dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung zu befassen. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill