Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1227/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Charges Against Medical Practice for Daily Fee from Methadone Patient

Geschäftsnummer 6B_1227/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against operators of a medical practice, alleging that they exploited his vulnerable situation as a methadone recipient by defrauding, extorting, and coercing him to pay an unjustified daily fee of CHF 5 for several years, resulting in significant financial loss. The public prosecutor did not pursue the case, concluding that the alleged offenses were not substantiated. This decision was upheld by an appellate court, leading the complainant to appeal to a higher court without a specific request, seemingly seeking a conviction against the accused. Key findings from the lower court indicated that the fee was justified and disclosed, with no coercive conditions imposed on the methadone distribution, which the complainant failed to convincingly dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Charges Against Medical Practice for Daily Fee from Methadone Patient: The public prosecutor did not pursue the case, concluding that the alleged offenses were not substantiated. This decision was upheld by an appellate court, leading the complainant to appeal to a higher court without a specific request, seemingly seeking a conviction against the accused. Key findings from the lower court indicated that the fee was justified and disclosed, with no coercive conditions imposed on the methadone distribution, which the complainant failed to convincingly dispute.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Gebührenzahlung Einstellung des Betrugsverfahrens medizinische Gründe Erpressung Drohung ärztlicher Behandlungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President explicitly states that the appeal will not be entertained (Nicht eintreten) according to the procedure under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1227/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 24. August 2014 Strafanzeige gegen die Betreiber einer Arztpraxis. Sie hätten seine missliche Notlage als Methadonbezüger ausgenutzt und ihn betrogen, erpresst und genötigt, wöchentlich während mehrerer Jahre unbegründet Fr. 5.-- pro Tag zu bezahlen. Es sei ihm ein Vermögensschaden von insgesamt mindestens Fr. 5'475.-- entstanden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat am 14. April 2014 auf die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 23. Oktober 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an.

2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist.

3. Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, der Selbstkostenbeitrag von täglich Fr. 5.-- sei als Gegenleistung für verschiedene in den Informationsunterlagen näher umschriebene Leistungen der Arztpraxis eingezogen und durch den Kantonsarzt als gerechtfertigt bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei über Grund und Höhe des Selbstkostenbeitrags aufgeklärt worden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liege nicht vor, weil die Methadonabgabe nicht unter der Bedingung der Bezahlung der Fr. 5.-- gestanden habe (Entscheid S. 5/6 E. 2.4).

Inwieweit bei dieser Sachlage Betrug, Nötigung, Erpressung oder Wucher vorliegen könnten, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Er wendet sich denn auch nur gegen den Sachverhalt, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit die Vorinstanz die Beweise offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gewürdigt hätte. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, durch zwei Personen sowie die entsprechenden Informations- und Merkblätter sei belegt, dass die Methadonbezüger über Grund und Höhe des Selbstkostenbeitrags aufgeklärt wurden. Wieso dies ausgerechnet in seinem Fall unterblieben sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Aber selbst wenn die Orientierung bei ihm unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich, was dies in Bezug auf die Strafbarkeit der Beschuldigten ausmachen könnte, denn die Vorinstanz führt aus, der Selbstkostenbeitrag sei gerechtfertigt gewesen, was der Kantonsarzt bestätigt habe. Dazu komme, dass die Methadonabgabe nicht unter der Bedingung der Bezahlung der Fr. 5.-- gestanden habe. Auch diese beiden wesentlichen Feststellungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen. Dass der Betrag ohne jedes Erbringen irgendeiner Leistung "einzig abkassiert" wurde, und dass sich der Beschwerdeführer der Zahlung nicht zu widersetzen vermocht hätte, stellt eine durch nichts bewiesene Behauptung dar. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn