Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1226/2020 KI-generiert

Petitioner's Appeal Rejected for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 6B_1226/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint seeking a formal investigation, which was not pursued by the Regional Prosecutor's Office of Bern-Mittelland on August 31, 2020. The complainant then appealed the decision, but the Higher Court of the Canton of Bern dismissed the appeal on September 28, 2020. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous decisions and alleging a constitutional violation. However, the individual failed to provide a sufficiently substantiated argument or comply with the procedural requirements, leading the Federal Tribunal to determine that the complaint would not proceed. The initial complaint involved allegations related to document forgery and other unspecified issues.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Petitioner's Appeal Rejected for Failure to Meet Justification Requirements: The complainant then appealed the decision, but the Higher Court of the Canton of Bern dismissed the appeal on September 28, 2020. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous decisions and alleging a constitutional violation. However, the individual failed to provide a sufficiently substantiated argument or comply with the procedural requirements, leading the Federal Tribunal to determine that the complaint would not proceed. The initial complaint involved allegations related to document forgery and other unspecified issues.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.) Nichteintreten Strafanzeige Urkundenfälschungsverfahren gesetzliche Voraussetzung Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (non-admission, i.e., dismissal without substantive review) based on this procedural article due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order dispensed with the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1226/2020

Urteil vom 7. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. September 2020 (BK 20 392).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 31. August 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 28. September 2020 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

4. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer in schwer verständlicher Weise seine Sicht in Bezug auf ein angebliches Schweigegeld, das als "IR" (Invalidenrente) ausbezahlt werde und weder pfänd- noch kündbar sei, und stellt unzulässige, über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert ist.

5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill