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6B_1226/2014 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Standing to Appeal Discrimination Claim)

Geschäftsnummer 6B_1226/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual alleging that a lawyer discriminated against his son during a divorce protection hearing. The local prosecution declined to pursue the investigation, which led the individual to appeal this decision. However, the appellate court determined that the individual lacked standing to appeal as the alleged discrimination concerned his son, not him directly. Subsequently, the Federal Tribunal rejected the individual's appeal, confirming that he was not authorized to bring forth the case due to his inability to demonstrate personal harm.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Standing to Appeal Discrimination Claim): The local prosecution declined to pursue the investigation, which led the individual to appeal this decision. However, the appellate court determined that the individual lacked standing to appeal as the alleged discrimination concerned his son, not him directly. Subsequently, the Federal Tribunal rejected the individual's appeal, confirming that he was not authorized to bring forth the case due to his inability to demonstrate personal harm.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diskriminierung) Beschwerdelegitimation Revisionsgrund strafbare Handlung Einrede der Verfassungswidrigkeit richterliche Feststellung von Rechten Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Supreme Court entered into the appeal under this procedural rule because the appellant was not entitled to appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1226/2014

Urteil vom 6. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diskriminierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Strafanzeige vom 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen um Prüfung, ob ein Rechtsanwalt an einer Eheschutzverhandlung in Sachen seines Sohnes diesen diskriminiert habe. Die zuständige Staatsanwaltschaft Bischofszell nahm die Untersuchung am 7. Oktober 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 30. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, dem Entscheid des Obergerichts sei die Rechtskraft zu nehmen. Die Untersuchung gegen den Anwalt sei an die Hand zu nehmen.

2. Die angebliche Diskriminierung betrifft nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Sohn. Folglich ist der Beschwerdeführer, wie sich aus Art. 81 BGG ohne Weiteres ergibt, zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht nicht legitimiert. Soweit die Vorinstanz ihm als blossem Anzeigeerstatter die Legitimation für das kantonale Verfahren ebenfalls absprach (Entscheid S. 4 E. 2), legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz gegen die StPO verstossen haben könnte. Sein Hinweis auf die Stellung der Angehörigen eines Opfers gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 2) ist schon deshalb unbehelflich, weil er nicht darzutun vermag, dass er durch die Integritätsbeeinträchtigung, die sein Sohn durch die angebliche Diskriminierung erlitten haben soll, ebenso wie der Sohn betroffen wurde. Dass er diesem das Eheschutzverfahren bezahlte (Beschwerde S. 2), hat mit der hier interessierenden Betroffenheit nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn