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6B_1223/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Substantiation Regarding Timeliness

Geschäftsnummer 6B_1223/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Solothurn declined to consider their complaint due to its late submission. The case involves the complainant addressing the Federal Tribunal without focusing on the procedural issue of missing the deadline in the cantonal complaint process. Instead, the complainant discusses personal struggles unrelated to the legal proceedings. As a result, the complaint failed to identify any legal missteps by the lower court, leading the Federal Tribunal not to admit the complaint for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Substantiation Regarding Timeliness: The case involves the complainant addressing the Federal Tribunal without focusing on the procedural issue of missing the deadline in the cantonal complaint process. Instead, the complainant discusses personal struggles unrelated to the legal proceedings. As a result, the complaint failed to identify any legal missteps by the lower court, leading the Federal Tribunal not to admit the complaint for consideration.

Schlagwörter

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Strafbefehl, verspätete Beschwerde Nichteintreten Rechtsverzögerung Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Streitgegenstand persönliche Anhörung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed (no entry) based on the simplified procedure rules.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision orders that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1223/2023

Urteil vom 8. November 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, verspätete Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. September 2023 (BKBES.2023.96).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 28. September 2023 auf eine kantonale Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen nimmt sie in langen Ausführungen auf eine aus ihrer Sicht dramatische Lebens- und Leidensgeschichte im Kanton Waadt mit Flucht in den Kanton Solothurn Bezug, welche indessen nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill