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6B_1223/2021 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Compensation Refusal)

Geschäftsnummer 6B_1223/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision by the Cantonal Court of Graubünden regarding a compensation ruling made in partial favor of the individual. Initially, the Public Prosecution Office of the Canton of Graubünden decided not to pursue a criminal investigation initiated by the individual against officials of the cantonal correctional service. The Cantonal Court of Graubünden partially approved the individual's complaint against this decision but assigned him three-quarters of the court costs and denied him any legal compensation. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging this denial of compensation. The individual's arguments included comparisons of his work as a qualified engineer to that of a lawyer and requests for an opportunity to adjust his compensation claim, as well as invocation of psychological distress suffered during the legal process. However, the court found the individual's arguments lacked the necessary legal grounding and specificity required for overturning the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 436 Abs. 1 i.V.m, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 433 Abs. 2 StPO, Art. 433 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Claimant v. Cantonal Court (Compensation Refusal): Initially, the Public Prosecution Office of the Canton of Graubünden decided not to pursue a criminal investigation initiated by the individual against officials of the cantonal correctional service. The Cantonal Court of Graubünden partially approved the individual's complaint against this decision but assigned him three-quarters of the court costs and denied him any legal compensation. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging this denial of compensation. The individual's arguments included comparisons of his work as a qualified engineer to that of a lawyer and requests for an opportunity to adjust his compensation claim, as well as invocation of psychological distress suffered during the legal process. However, the court found the individual's arguments lacked the necessary legal grounding and specificity required for overturning the initial decision.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Nichteintreten Anwaltskosten Teilklage gesetzliche Vertretung Haftentschädigung schwerer Fall Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter into the appeal (Nichteintreten) based on insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The petition for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by reducing the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1223/2021

Urteil vom 15. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,

Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteientschädigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 24. September 2021 (SK2 21 57).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden nahm am 14. Juli 2021 eine von A.________ gegen Verantwortliche des kantonalen Justizvollzugs angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 24. September 2021 teilweise gut und wies es im Übrigen ab. Es überband A.________ drei Viertel der Gerichtskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. A.________ gelangt an das Bundesgericht und wendet sich gegen den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf angemessene Entschädigung im Rechtsmittelverfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ). Sie hat ihre Forderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ).

3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid gegen Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO verstossen oder sonstwie Recht verletzen soll. Die Vorinstanz verneint zusammengefasst einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung, weil mangels anwaltlicher Vertretung eine Entschädigung für Anwaltskosten in Analogie zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht falle und weil ungeachtet der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eine allenfalls zu entschädigende, durch das Verfahren entstandene wirtschaftliche Einbusse in Anbetracht seiner haftbedingt fehlenden Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich sei (angefochtener Entscheid E. 8.2 S. 15). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Einwände, seine Arbeit als diplomierter Ingenieur sei derjenigen eines Rechtsanwalts gleichwertig und die Vorinstanz hätte ihm jedenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung seines Entschädigungsbegehrens einräumen müssen, gehen angesichts der vorinstanzlichen Begründung an der Sache vorbei. Er verkennt mit diesen Vorbringen insbesondere, dass eine Vergütung des eigenen Zeit- und Arbeitsaufwands gesetzlich grundsätzlich gerade nicht vorgesehen ist (vgl. dazu das von der Vorinstanz erwähnte Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Soweit er seinen Entschädigungsanspruch daneben mit psychischen Belastungen im Strafvollzug begründen möchte, übersieht er ferner, dass es sich dabei nicht um verfahrensbedingte Einbussen, sondern um eine zivilrechtliche Forderung in der Sache handelt, die er im fortzuführenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen kann (vgl. Art. 122 ff. StPO ); die Vorinstanz hat einen entsprechenden Anspruch denn auch in diesem Sinne offengelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 15). Der Beschwerde mangelt es damit im Ergebnis an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller