Criminal Complaint Against Zurich Bank Upheld by Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by the complainants against the executives and employees of a bank located in Zurich, alleging fraud among other charges. After the local prosecutor in Zurich did not initiate an investigation in response to the complaint, the complainants appealed the decision. Their appeal was rejected by the Zurich High Court, prompting them to seek a review from the Federal Tribunal to overturn the lower court's ruling and to compel the prosecutor to open a criminal investigation, suggesting it should be transferred to a different canton due to perceived bias in Zurich. The Federal Tribunal ultimately did not entertain the appeal, citing insufficient grounds for moving the case elsewhere and concerns about the appeal's likelihood of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Against Zurich Bank Upheld by Federal Court: After the local prosecutor in Zurich did not initiate an investigation in response to the complaint, the complainants appealed the decision. Their appeal was rejected by the Zurich High Court, prompting them to seek a review from the Federal Tribunal to overturn the lower court's ruling and to compel the prosecutor to open a criminal investigation, suggesting it should be transferred to a different canton due to perceived bias in Zurich. The Federal Tribunal ultimately did not entertain the appeal, citing insufficient grounds for moving the case elsewhere and concerns about the appeal's likelihood of success.
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KI-generiertUsed in the final order because the appeal was not admitted for consideration.
Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.
Used to order the appellants to pay the court costs jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1223/2014
Urteil vom 30. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________ Bank ,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.),
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. November 2014.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 30. Juni 2013 erstattete der Beschwerdeführer 2 in seinem Namen sowie in demjenigen der Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafanzeige gegen die Organe und Mitarbeiter einer in Zürich domizilierten Bank. Am 1. November 2013 nahm die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 12. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2014 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen. Dieses sei einem nicht befangenen Kanton bzw. dem Kanton Wallis zuzuteilen.
2. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert sind.
3. Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzulegen, aus welchem Grund ein Strafverfahren gegen eine in Zürich domizilierte Bank an einen anderen Kanton delegiert werden müsste. Die reine Behauptung, die Behörden im Kanton Zürich seien befangen, genügt als Begründung nicht.
4. Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht sei befangen gewesen, weil es von der Staatsanwaltschaft eine zweite Verfügung "bestellt" habe. Bei dieser "zweiten Verfügung" handelt es sich um eine Erläuterung vom 23. Januar 2014, in welcher ein offensichtlicher Redaktionsfehler in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. November 2013 korrigiert wurde (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2). Inwieweit sich diese Erläuterung auf die Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz ausgewirkt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz befangen gewesen sein könnte.
5. In Bezug auf die erwähnte Erläuterung vom 23. Januar 2014 bemängeln die Beschwerdeführer, dass insoweit keine Rechtsmittelmöglichkeit bestanden habe. Inwieweit es notwendig gewesen wäre, die nachträgliche Berichtigung eines offensichtlichen Redaktionsfehlers mit einem Rechtsmittel zu versehen, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu sagen.
6. Dasselbe gilt für die Rüge, in Bezug auf die Erläuterung vom 23. Januar 2014 sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert worden. Aus welchem Grund sie zur Berichtigung eines offensichtlichen Redaktionsfehlers hätten speziell angehört werden müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
7. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen, weil ihnen im Wallis bestätigt worden sei, es bestünden hinreichende Verdachtsmomente für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Aus dieser reinen Behauptung folgt nicht, dass die im Kanton Zürich eingereichte Beschwerde nicht aussichtslos gewesen wäre.
8. Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts der kurzen Beschwerdefrist sei es unhaltbar, wenn sich die Vorinstanz ein Jahr lang Zeit lasse, um das Verfahren zu erledigen. Indessen hat die Länge der Rechtsmittelfrist mit der angemessenen Dauer eines Verfahrens nichts zu tun. Mit ihrer Begründung vermögen die Beschwerdeführer von vornherein keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darzutun.
9. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es kann offenbleiben, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit überhaupt zulässig ist, als es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine juristische Person handelt. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht begründen oder nachweisen, dass sie bedürftig sind, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn