Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1222/2022 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Public Prosecutor's Office and Others (Judges and KESB Member)

Geschäftsnummer 6B_1222/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a criminal investigation against three named judges from the canton of Bern and a member of the child and adult protection authority (KESB) Seeland, which the cantonal prosecutor's office declined to pursue on August 31, 2022. The appellant's subsequent complaint to the higher court of the canton was dismissed on September 28, 2022, due to inadequate justification under Article 385, paragraph 1 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO). The appellant then brought the complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing for an unbiased judicial panel but failed to substantiate claims of bias or procedural errors. The case centers around whether previous instances of the complaint were correctly dismissed due to insufficient reasoning and the lack of an extended deadline to address these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal Public Prosecutor's Office and Others (Judges and KESB Member): The appellant's subsequent complaint to the higher court of the canton was dismissed on September 28, 2022, due to inadequate justification under Article 385, paragraph 1 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO). The appellant then brought the complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing for an unbiased judicial panel but failed to substantiate claims of bias or procedural errors. The case centers around whether previous instances of the complaint were correctly dismissed due to insufficient reasoning and the lack of an extended deadline to address these deficiencies.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Prozessbetrug usw.) Nichteintreten Betrugsermittlung Strafprozessordnung öffentliche Verhandlung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Säumnis der Staatsanwaltschaft Kindeswohlgefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because of an obvious lack of substantiation, applied by the deciding member.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1222/2022

Urteil vom 28. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Prozessbetrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. September 2022 (BK 22 375).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen drei namentlich genannte Oberrichter des Kantons Bern und ein Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland mit Verfügung vom 31. August 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons mit Beschluss vom 28. September 2022 nicht ein, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO enthalte. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Beurteilung seiner Beschwerde durch ein unvoreingenommenes Richtergremium, ohne indessen ein Ausstandsbegehren zu stellen und im Ansatz darzutun, ob, wie und wodurch Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung und unter Verzicht auf eine Nachfristansetzung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwägt, die kantonale Beschwerde erfülle die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb und inwiefern die von ihm vorgebrachten Vorwürfe entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen Straftatbestand erfüllen sollten. Unter Hinweis auf einen früheren, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid betont sie, dass ihm hinlänglich bekannt sei, seine Beschwerden nach den gesetzlichen Vorgaben begründen zu müssen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Er nimmt darin vielmehr Bezug auf die gegen die "Beklagte KESB" erhobenen Vorwürfe, die ihm keinen weiterziehbaren Entscheid ausgestellt, sein rechtliches Gehör verletzt, das Verfahren unter Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte in ihre Richtung geführt und sich folglich eines Prozessbetrugs schuldig gemacht haben soll. Dass und weshalb der vorinstanzliche Schluss, die kantonale Beschwerde sei unzureichend begründet, und der deshalb erlassene Nichteintretensbeschluss Bundesrecht verletzen könnte, lässt sich der Beschwerdeeingabe nicht entnehmen. Daraus ergibt sich auch nicht, dass, weshalb und inwiefern "die Unterzeichner" des vorinstanzlichen Beschlusses ebenfalls voreingenommen sein sollten. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill