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6B_1222/2017 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Due to Failure to Challenge Cantonal Court's Substantive Reasoning on Standing and Timeliness in Criminal Complaint.

Geschäftsnummer 6B_1222/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the refusal to initiate a criminal proceeding based on threats, the prosecution did not take action following a complaint filed by an individual. The cantonal court upheld this decision, citing that the individual lacked standing as he had explicitly waived his right to file a criminal complaint and failed to raise points against the prosecution's decision. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but his appeal was found to lack the necessary substantiation regarding the legality of the cantonal court's decision. Consequently, the tribunal decided not to consider the appeal for procedural reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Refusal to Hear Appeal Due to Failure to Challenge Cantonal Court's Substantive Reasoning on Standing and Timeliness in Criminal Complaint: The cantonal court upheld this decision, citing that the individual lacked standing as he had explicitly waived his right to file a criminal complaint and failed to raise points against the prosecution's decision. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but his appeal was found to lack the necessary substantiation regarding the legality of the cantonal court's decision. Consequently, the tribunal decided not to consider the appeal for procedural reasons.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Drohungen) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen Rechtsstellung gesetzliche Verfahrensfrist Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected because it did not meet the formal requirements regarding the statement of grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1222/2017

Urteil vom 8. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. September 2017 (2N 17 108/2U 17 18).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen hat das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 14. Juli 2017 nicht an die Hand genommen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Kantonsgericht Luzern am 7. September 2017 nicht eingetreten. Die Kosten hat es dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdelegitimiert. Er habe ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet und sich somit nicht als Privatkläger konstituiert. Darüber hinaus habe er sich auch nicht mit den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandergesetzt. Darin werde festgehalten, dass er den Strafantrag nach Ablauf der 3-monatigen Strafantragsfrist und damit zu spät gestellt habe. Abgesehen davon habe er ausdrücklich Verzicht auf einen Strafantrag erklärt. Im Übrigen erhebe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allgemeine Anschuldigungen gegen die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalten insbesondere der Kantone Zürich und Luzern. Darauf könne im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches sich gegen eine konkrete Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft richte, ebenfalls nicht eingetreten werden. Als blosser Anzeigesteller habe er schliesslich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Verfügungen des Gerichts auf Französisch übersetzt würden; ohnehin habe er in einer mehrseitigen handschriftlichen Eingabe dokumentiert, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrsche.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).

3. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um den Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. September 2017 gehen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nicht. Stattdessen rügt er mit weitschweifigen pauschalen und unbelegten Vorwürfen die Justiz des Kantons Luzern und beanstandet in einer allgemeinen Weise, es seien Vorgaben der StPO umgangen und ihm im Ergebnis kein faires Verfahren gewährt worden, weil ihm zum Beispiel kein Anwalt zur Seite gestellt worden sei und ihm die Verfügungen des Gerichts nicht übersetzt worden seien. Inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, ergibt sich daraus nicht. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer überdies von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

4. Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill