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6B_1222/2014 KI-generiert

Petitioner v. State: Denial of Judgment Revision Based on Unsubstantiated New Evidence in Sexual Coercion Case

Geschäftsnummer 6B_1222/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was previously convicted for sexual coercion, multiple sexual acts with a minor, attempted coercion, and assaults, resulting in a 32-month prison sentence with conditional release and a fine. Following rejection of his initial appeal, the defendant requested a revision of his sentence, claiming there were new facts that could lead to a substantially lighter penalty. These new claims included letters from the victim suggesting a more consensual interaction prior to the assault. However, the court determined that these submissions did not provide sufficient grounds to alter the severity of the original judgment, ultimately upholding the initial sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 410 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. State: Denial of Judgment Revision Based on Unsubstantiated New Evidence in Sexual Coercion Case: Following rejection of his initial appeal, the defendant requested a revision of his sentence, claiming there were new facts that could lead to a substantially lighter penalty. These new claims included letters from the victim suggesting a more consensual interaction prior to the assault. However, the court determined that these submissions did not provide sufficient grounds to alter the severity of the original judgment, ultimately upholding the initial sentence.

Schlagwörter

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Revision (sexuelle Nötigung) sexuelle Nötigung Revision eines Entscheids Nova strafrechtliche Nötigung ersuchter Staat Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1222/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (sexuelle Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 21. November 2012 zweitinstanzlich wegen sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 20 Monate bedingt, und zu einer Busse von Fr. 4'000.--.

Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 27. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_215/2013).

B. Am 18. Juli 2014 erhob X.________ ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben und das Urteil vom 21. November 2012 zu revidieren, soweit die Strafzumessung betroffen ist. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- zu belegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1.

Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ).

Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Erforderlich sind erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist ( BGE 130 IV 72 E. 1; 122 IV 66 E. 2a).

Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlage rechtlich relevant ist, indem sie zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen kann ( BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei Briefe, welche das Opfer der sexuellen Nötigung am 2. Juli und 12. November 2014 verfasst hat. Daraus gehe hervor, dass das Opfer das Nachtlokal am Tatabend aus Trotz aufgesucht habe, weil es von einer anderen Person versetzt worden sei. Er und das Opfer hätten an der Bar geflirtet, wobei das Opfer eine gewisse Anziehung empfunden habe. Er sei schmeichelnd, zuvorkommend und charmant gewesen. Als er gesagt habe, er wolle dem Opfer etwas zeigen, sei diesem durch den Kopf gegangen, er wolle wahrscheinlich mehr als nur reden. Das Opfer sei freiwillig in die fragliche Toilette eingetreten und habe die ersten Küsse des Beschwerdeführers aus freien Stücken erwidert. Die anschliessende Widerstandsunfähigkeit des Opfers sei nicht nur durch das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufen worden.

1.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 21. November 2012 wegen sexueller Nötigung verurteilt worden, weil er das körperlich unterlegene Opfer auf den Toilettensitz gedrückt und daran gehindert habe, sich wieder zu erheben. Er habe mit einer Hand seine Hose geöffnet, sein erigiertes Glied in den Mund des Opfers gedrückt und dort ejakuliert. Das Opfer habe sich gegen seine Aufforderung, das Ejakulat zu schlucken, mit Kopfschütteln gewehrt. Er habe den Mund des Opfers zugehalten, so dass diesem nichts anderes übrig geblieben sei, als das Sperma zu schlucken.

1.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die vorgebrachten Tatsachen - soweit überhaupt neu - in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich sind (vgl. zum Begriff der Erheblichkeit Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1644; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 ff. zu Art. 410 StPO ; Thomas Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 410 StPO ).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Soweit das Opfer die Begegnung mit dem Beschwerdeführer an der Bar schildert, stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass bereits in der Untersuchung von einem sehr netten Gespräch die Rede war und insoweit nichts Neues zur Diskussion steht. Inwiefern revisionsrechtlich erheblich sein sollte, ob das Opfer und der Beschwerdeführer vor der Tat geflirtet haben, ist nicht ersichtlich. Unerfindlich bleibt, weshalb die vom Opfer genannten Gründe für den Besuch des Nachtlokals für die Würdigung der Tat von Belang sein sollten. Unerheblich ist auch, ob dem Opfer durch den Kopf ging, der Beschwerdeführer wolle wahrscheinlich mehr als nur reden, als es ihm folgte. Selbst wenn man davon ausgeht, das Opfer sei sich einer möglichen körperlichen Annäherung des Beschwerdeführers bewusst gewesen, hätte dies keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des massiven sexuellen Übergriffs. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, aus den neuen Beweismitteln gehe hervor, dass das Opfer niemals daran dachte, mit dem Beschwerdeführer auf einer Toilette zu landen. Selbst wenn das Opfer freiwillig durch die Türe gegangen ist und die ersten Küsse aus freien Stücken ausgetauscht wurden, kann dies nicht zu einer erheblich milderen Bestrafung führen. Das Opfer hält nach wie vor daran fest, es habe dem Beschwerdeführer deutlich gesagt, keinen Sex mit ihm zu wollen, was selbstredend auch für Oralsex galt.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill