Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Guarantee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed against a health insurance company for fraud, which the public prosecutor's office decided not to pursue on July 28, 2017. The complainant appealed this decision on August 8, 2017, but the court requested a process security deposit of 1,500 CHF within 30 days. The complainant failed to provide the deposit, leading the court to dismiss the appeal on October 10, 2017. The complainant then approached the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and claiming the required deposit was excessive, although he did not adequately support his arguments regarding the unconstitutionality of the deposit requirement or his financial status. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently justified and declined to hear it, imposing court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Guarantee: The complainant appealed this decision on August 8, 2017, but the court requested a process security deposit of 1,500 CHF within 30 days. The complainant failed to provide the deposit, leading the court to dismiss the appeal on October 10, 2017. The complainant then approached the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and claiming the required deposit was excessive, although he did not adequately support his arguments regarding the unconstitutionality of the deposit requirement or his financial status. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently justified and declined to hear it, imposing court costs on the complainant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on the procedure outlined in this article.
The court considered the financial situation of the appellant when determining the amount of the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not addressed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1220/2017
Urteil vom 31. Januar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Oktober 2017 (UE170228-O/U/HEI).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm am 28. Juli 2017 eine Strafanzeige gegen eine Krankenkasse wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 8. August 2017 Beschwerde ein. In der Folge forderte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 14. August 2017 dazu auf, innert 30 Tagen für ihn treffende Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, ansonsten werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Da die Prozesskaution innert Frist nicht einging, trat das Obergericht am 10. Oktober 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Rückweisung an die Vorinstanz sowie "rein hilfsweise" die Gutheissung seiner Klage unter "PKH" (wohl Prozesskostenhilfe). Indessen nennt der Beschwerdeführer weder eine Bestimmung noch ein Grundrecht, woraus sich ergäbe, dass das Eintreten auf eine Beschwerde grundsätzlich nicht von der Zahlung einer Kaution abhängig gemacht werden dürfte. Soweit er vorbringt, die verlangte Kaution sei ungeheuerlich und verstosse gegebenenfalls gegen Art. 29 BV , zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern die vom Obergericht verlangte Prozesskaution den Verhältnissen des Falles nicht angemessen und der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Dass er bedürftig sei bzw. im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, macht er nicht geltend. Im Übrigen wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege mit dem Urteil 1B_ 365/2017 vom 27. Oktober 2017 beurteilt. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Aus welchem Grund der vorinstanzliche Richter schliesslich "befangen", "unobjektiv" und "voreingenommen" sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er sich zur Sache materiell äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offenkundig nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill