Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_122/2015 KI-generiert

Petitioner Lacks Standing to Challenge Prosecutor's Decision on Road Markings After Car Accident

Geschäftsnummer 6B_122/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that occurred in Frauenfeld, where the appellant, while driving someone else's car, drove onto a private pathway and collided with pallets loaded with roof tiles, resulting in the vehicle rolling down a slope. The vehicle's owner subsequently filed a criminal complaint against the landowner for violating construction regulations and improperly marking a construction site, but the public prosecutor's office opted not to pursue the case. Both the vehicle owner and the appellant appealed to a higher court, which dismissed their claims. The appellant then sought recourse from the Federal Court, requesting an examination of the conditions for initiating a criminal investigation into the alleged construction regulation violations. However, the court determined that the appellant lacked standing to bring the complaint due to not owning the vehicle nor suffering any injuries, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Petitioner Lacks Standing to Challenge Prosecutor's Decision on Road Markings After Car Accident: The vehicle's owner subsequently filed a criminal complaint against the landowner for violating construction regulations and improperly marking a construction site, but the public prosecutor's office opted not to pursue the case. Both the vehicle owner and the appellant appealed to a higher court, which dismissed their claims. The appellant then sought recourse from the Federal Court, requesting an examination of the conditions for initiating a criminal investigation into the alleged construction regulation violations. However, the court determined that the appellant lacked standing to bring the complaint due to not owning the vehicle nor suffering any injuries, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verletzung von Regeln der Baukunde) Verkehrsunfall Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft unentgeltliche Rechtspflege Fahren trotz Führerausweisentzugs Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to the appellant's lack of standing.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to consider the appellant's financial situation when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_122/2015

Urteil vom 17. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

2. A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung von Regeln der Baukunde),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer lenkte am 26. Mai 2013, um ca. 00.30 Uhr, das Auto einer anderen Person in Frauenfeld Richtung Wellhausen. Bei einer Verzweigung fuhr er geradeaus auf einen Privatweg. Als er nach links lenkte, kollidierte das Fahrzeug mit zwei Paletten, die mit Dachziegeln beladen waren. Danach stürzte das Auto eine rund einen Meter hohe Böschung hinunter. Der Beschwerdeführer blieb unverletzt.

Noch am selben Tag erstattete der Halter des Fahrzeugs Strafanzeige gegen den Grundeigentümer wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, Verletzung der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Baustellen sowie wegen Anbringens eines Signals ohne behördliche Bewilligung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 25. August 2014 nicht an die Hand. Der Halter und der Beschwerdeführer erhoben beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Dieses trat am 11. Dezember 2014 auf das Rechtsmittel nicht ein, soweit es den Halter betraf (Ziff. 1). Das Rechtsmittel des Bescherdeführers wies es ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 2).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, in Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei die Angelegenheit zur materiellen Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung der Regeln der Baukunde und eventualiter wegen Widerhandlung gegen das SVG zurückzuweisen.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer führt zur Frage der Legitimation aus, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei als Adressat des angefochtenen Entscheids "in Form einer Gefährdung an seinem Körper sowie am Vermögen" geschädigt worden (Beschwerde S. 2 Ziff. A/1). Er wolle seine Zivilansprüche im nicht an die Hand genommenen Strafverfahren geltend machen (Beschwerde S. 3 Ziff. 5).

Diese Begründung genügt den Anforderungen nicht. Nachdem das Unfallfahrzeug nicht dem Beschwerdeführer gehört und dieser nicht verletzt wurde, ist nicht ersichtlich, um welche Zivilansprüche es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn