Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1219/2020 KI-generiert

Criminal Conviction Revision Appeal Dismissed for Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 6B_1219/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously acquitted of forgery by the Obergericht of the Canton of Solothurn but was found guilty of attempted coercion, insult, and multiple defamations, resulting in a suspended fine. The individual sought a revision of this decision on June 22, 2020, which the Obergericht declined to consider on September 24, 2020. The court found that the request did not present valid grounds for revision, such as new evidence, and instead mainly criticized the earlier decisions and the Solothurn judiciary. Consequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which examined the admissibility of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Conviction Revision Appeal Dismissed for Lack of Legal Grounds: The individual sought a revision of this decision on June 22, 2020, which the Obergericht declined to consider on September 24, 2020. The court found that the request did not present valid grounds for revision, such as new evidence, and instead mainly criticized the earlier decisions and the Solothurn judiciary. Consequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which examined the admissibility of the complaint.

Schlagwörter

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Revision (Nötigung, Beschimpfung usw.) Nichteintreten Revision des Strafurteils Strafanzeige üble Nachrede versuchte Nötigung Rechtssysteme E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1219/2020

Urteil vom 25. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revision (Nötigung, Beschimpfung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. September 2020 (STREV.2020.6).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 30. April 2014 vom Vorhalt der Urkundenfälschung frei. Es verurteilte ihn jedoch wegen versuchter Nötigung, Beschimpfung und mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf das am 22. Juni 2020 eingereichte Revisionsgesuch des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 24. September 2020 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache keine Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO geltend. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen könnte. So mache der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine Tatsachen geltend, die neu bzw. dem Obergericht damals nicht bekannt gewesen wären. Seine Eingabe erschöpfe sich in Kritik an der (damaligen) Beweiswürdigung des Obergerichts und der Solothurner Justiz im Generellen. Das Revisionsgesuch sei offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er unter anderem in den Grundzügen seine im Revisionsgesuch enthaltenen Vorbringen, spricht von Erbbetrug bzw. Erbbetrüger, Fehlurteilen sowie Justizirrtum, beschreibt das "Gremium von der Strafkammer des Obergerichts" sowie die Solothurner Justiz im Allgemeinen als korrupt und beantragt Einvernahmen u.a. von Richtern und Staatsanwälten. Dass und inwiefern das beanstandete Urteil vom 30. April 2014 an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen im angefochtenen Beschluss zu Unrecht verneint haben könnte, zeigt er nicht auf. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht im Ansatz. Für die Entgegennahme oder Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill