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6B_1218/2020 KI-generiert

Appeal against conviction for violating Lawyers Act: inadmissible for lack of substantiation after non-extendable deadline

Geschäftsnummer 6B_1218/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared the appellant's criminal-law appeal inadmissible and denied his request for free legal aid, leaving the lower court's conviction and fine of CHF 2,000 for multiple intentional violations of the Cantonal Lawyers Act in force. The appellant filed an unsubstantiated appeal after the 30-day statutory deadline, asking for additional time to provide reasons. The Court held that the deadline under Art. 100(1) BGG cannot be extended (Art. 47(1) BGG), and because no grounds were stated, the appeal failed to show any legal violation. The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless due to the lack of any substantiation, and the appellant was ordered to pay reduced court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal against conviction for violating Lawyers Act: inadmissible for lack of substantiation after non-extendable deadline: The appellant filed an unsubstantiated appeal after the 30-day statutory deadline, asking for additional time to provide reasons. The Court held that the deadline under Art. 100(1) BGG cannot be extended (Art. 47(1) BGG), and because no grounds were stated, the appeal failed to show any legal violation. The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless due to the lack of any substantiation, and the appellant was ordered to pay reduced court costs of CHF 500.

Schlagwörter

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Mehrfache vorsätzliche Übertretung des Anwaltsgesetzes Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Fristen fehlerhafte Strafzumessung Klagefrist Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

The 30-day appeal deadline could not be extended, and the unsubstantiated appeal was therefore inadmissible.

Art. 108 BGG

The court decided not to enter into the appeal due to lack of grounds, following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1218/2020

Urteil vom 2. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Winterthur,

Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache vorsätzliche Übertretung des Anwaltsgesetzes; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2020 (SU200008-O/U/jv).

Erwägungen:

1. Am 25. August 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer zweitinstanzlich der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des zürcherischen Anwaltsgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.--.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in Strafsachen ein, worin er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz freizusprechen. In seiner Eingabe führt er aus, in einem weiteren vor Bundesgericht hängigen Verfahren habe er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es sei zunächst der Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung im genannten Verfahren abzuwarten. Anschliessend sei ihm eine Frist anzusetzen, um die Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu begründen.

2. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich zur Bedürftigkeit, die er bereits in einem anderen Verfahren geltend gemacht und begründet habe. Hingegen legt er nicht dar, inwiefern seine Beschwerde nicht aussichtslos sein soll. Im bundesgerichtlichen Verfahren wird die Frage der Aussichtslosigkeit bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel erst im Endentscheid behandelt (Urteil 1B_56/2020 vom 17. März 2020 E. 5 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde bisher nicht begründet hat, kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

3. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer am 25. September 2020 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der (begründeten) Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann am 26. September 2020 zu laufen und endete am 26. Oktober 2020. Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Dem Begehren um Ansetzung einer Nachfrist für die Begründung der Beschwerde kann daher nicht entsprochen werden. Mangels Begründung der Beschwerde kann nicht beurteilt werden, ob der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär