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6B_1218/2015 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Conditional Release from Therapeutic Measure

Geschäftsnummer 6B_1218/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted for multiple offenses including simple bodily injury and threats, resulting in a sentence of 12 months in prison along with additional fines and a monetary penalty. The court mandated a therapeutic measure, which was initiated at a psychiatric clinic. After a period of confinement, the individual requested a conditional release, which was subsequently denied by the justice enforcement authority. This denial was upheld by the administrative court, leading the individual to appeal to the Federal Court, seeking the annulment of the lower court's decision and the termination of the therapeutic measure. The Federal Court ultimately reviewed the situation, considering the lack of insight into the individual's condition and the appropriateness of the measures in place.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Rejection of Conditional Release from Therapeutic Measure: The court mandated a therapeutic measure, which was initiated at a psychiatric clinic. After a period of confinement, the individual requested a conditional release, which was subsequently denied by the justice enforcement authority. This denial was upheld by the administrative court, leading the individual to appeal to the Federal Court, seeking the annulment of the lower court's decision and the termination of the therapeutic measure. The Federal Court ultimately reviewed the situation, considering the lack of insight into the individual's condition and the appropriateness of the measures in place.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug, Willkür bedingte Entlassung therapeutische Massnahme Körperverletzung Haftersatzmassnahme Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Zwangsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited as the procedural basis for dismissing the appeal after considering the facts established by the lower court.

Art. 64 BGG

Cited for dismissing the request for legal aid in the final orders.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited when determining the amount of court costs based on the appellant's financial situation in the final orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1218/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Oktober 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 29. Mai 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zurzach den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und 16 weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Gericht ordnete gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob zu deren Gunsten die Freiheitsstrafe auf. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die angeordneten Sanktionen im Berufungsverfahren am 16. Oktober 2014. Die Massnahme wurde ab dem 29. September 2014 in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen.

Am 23. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau um Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme. Das Amt wies das Gesuch am 5. August 2015 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 29. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 29. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Massnahme aufzuheben.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6 - 8 E. 2). Gemäss deren auf einen Massnahmenverlaufsbericht vom 11. März 2015 gestützten Feststellungen ist beim Beschwerdeführer immer noch keine Krankheitseinsicht und folglich auch keine positive Entwicklung zu erkennen. Inwieweit diese Schlussfolgerung unrichtig wäre, ist der weitschweifigen, in grossen Teilen nicht sachbezogenen und teilweise kaum verständlichen Eingabe ans Bundesgericht nicht zu entnehmen. So lässt sich z.B. mit der Behauptung, der Verlaufsbericht stelle eine "Lügen-Maschine" zur Verhinderung einer IV-Rente dar (Beschwerde S. 5 Ziff. 11), nicht begründen, inwieweit die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz falsch wären. Gestützt auf diese Annahmen kommt gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zurzeit eine bedingte Entlassung aus der Massnahme nicht in Betracht. Bevor allenfalls von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden kann, ist zunächst, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ein Austausch der Massnahme zu prüfen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn