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6B_1217/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeals Against Refusal to Review Criminal Non-Initiation Decisions Due to Insufficient Grounds.

Geschäftsnummer 6B_1217/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged the decisions of the Bern Cantonal Court, which refused to proceed with several complaints due to inadequate justification. The complaints involved allegations of attempted fraud, process fraud, and defamation among others. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking the annulment and remand of these decisions for correction, objecting to being labeled as querulous and deemed unfit for trial, which he viewed as insulting. However, the Bern Cantonal Court held that the complainant's submissions failed to meet formal requirements, as they did not adequately address or contest the reasoning behind the dismissals by the Bern-Mittelland Prosecutor's Office, warranting no extension to improve the complaints. The complainant further alleged unfair treatment by the legal system in the appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeals Against Refusal to Review Criminal Non-Initiation Decisions Due to Insufficient Grounds: The complaints involved allegations of attempted fraud, process fraud, and defamation among others. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking the annulment and remand of these decisions for correction, objecting to being labeled as querulous and deemed unfit for trial, which he viewed as insulting. However, the Bern Cantonal Court held that the complainant's submissions failed to meet formal requirements, as they did not adequately address or contest the reasoning behind the dismissals by the Bern-Mittelland Prosecutor's Office, warranting no extension to improve the complaints. The complainant further alleged unfair treatment by the legal system in the appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmen (versuchter Betrug, Prozessbetrug, Ehrverletzung etc.) Nichteintreten Prozessleitung Revisionsgrund Versuch im Strafrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning context to confirm that the appeal failed to meet the necessary requirements for citing a violation of fundamental rights (qualified obligation to state reasons).

Art. 108 BGG

The appeal was not adjudicated upon (Nichteintreten) due to obvious lack of proper reasoning, which is handled under this procedural article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning context to confirm that the appeal failed to meet the necessary filing requirements for grounding the complaint.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to instruct that the appellant's financial situation must be considered when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1217/2022, 6B_1218_2022, 6B_1219/2022, 6B_1220/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmen (versuchter Betrug, Prozessbetrug, Ehrverletzung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Oktober 2022 (BK 22 373, BK 22 374, BK 22 376, BK 22 378).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 7. Oktober 2022 in den vier Beschlüssen BK 22 373, BK 22 374, BK 22 376 und BK 22 378 auf Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in einer einzigen Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht. Er verlangt darin die Aufhebung der Beschlüsse und deren "rein vorsorgliche" Rückweisung zur Nachbesserung an die Vorinstanz. In den Beschlüssen sei auf Beleidigungen und Ehrverletzungen, insbesondere den Begriff der Querulanz, zu verzichten und zudem die Behauptung zu unterlassen, er sei prozessunfähig.

2. Die Verfahren 6B_1217/2022, 6B_1218_2022, 6B_1219/2022 und 6B_1220/2022 sind zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

3. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Anfechtungsobjekte des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden einzig die vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlüsse vom 7. Oktober 2022 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann damit vorliegend nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonalen Beschwerden wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz führt in jedem ihrer Beschlüsse aus, die jeweilige kantonale Beschwerde erfülle die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, da sich der Beschwerdeführer mit der jeweiligen Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung (überhaupt) nicht auseinandersetze.

Unter Hinweis auf die einzelnen Vorbringen in den Beschwerden betont die Vorinstanz, der Beschwerdeführer zeige nicht (ansatzweise) auf, inwiefern die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein könnte und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollten. Auch von einem juristischen Laien sei zu verlangen, dass er mindestens mit einer konkreten Begründung darlege, weshalb er mit einer angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sei. Diesen Anforderungen komme der Beschwerdeführer nicht nach. Da ihm hinlänglich bekannt sei, dass er seine Beschwerden nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen habe, sei auf eine Nachfrist zur Verbesserung zu verzichten.

Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz in den Nichteintretensbeschlüssen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht nicht. Er wendet stattdessen ein, von den Gerichten seit Jahren beleidigt und in seiner Ehre verletzt zu werden, indem gesagt würde, er sei prozessunfähig bzw. querulatorisch oder gerichtsnotorisch, was unzulässig sei; weitere Begründungen erfolgten daher erst, wenn die fraglichen Beschlüsse nach "Recht und Gesetz" erstellt seien. Die Vorinstanz hat im Nichteintretensbeschluss BK 22 376 unter Verweis auf frühere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern diesbezüglich festgehalten, die fraglichen Äusserungen des beschuldigten Staatsanwalts seien in sachbezogener, nicht ehrverletzender Weise im Rahmen der Prüfung erfolgt, ob im Hinblick auf die diversen Anzeigen des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Behördenmitglieder und Gerichtspersonen ein Strafverfahren zu eröffnen sei.

Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht im Ansatz ein und er vermag auch insoweit nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechts- und/oder verfassungswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Da die Beschwerden den Begründungsanforderungen nicht genügen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

6. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Verfahren 6B_1217/2022, 6B_1218_2022, 6B_1219/2022 und 6B_1220/2022 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill