Complainant Fails to Substantiate Corruption Claims Against Judicial Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint submitted by an individual to the public prosecutor's office was dismissed, as it was deemed that there was no sufficient basis to take action regarding allegations of misconduct within the judiciary. The individual then appealed the dismissal to the higher court, which upheld the initial decision, leading the individual to further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The focus of the case revolves around the individual's claims of being inadequately represented by legal authorities and a perceived failure of the judiciary to act appropriately, which were found to lack the necessary evidence to support allegations of wrongdoing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Substantiate Corruption Claims Against Judicial Officials: The individual then appealed the dismissal to the higher court, which upheld the initial decision, leading the individual to further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The focus of the case revolves around the individual's claims of being inadequately represented by legal authorities and a perceived failure of the judiciary to act appropriately, which were found to lack the necessary evidence to support allegations of wrongdoing.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked a proper reasoning according to the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected because the legal claims appeared hopeless.
The court took the appellant's financial circumstances into account when setting the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1215/2016
Urteil vom 7. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2016.
Erwägungen:
1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm mit Verfügung vom 17. Mai 2016 eine mit "Korrupte Justiz" betitelte Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Entscheid vom 23. September 2016 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Offenbleiben kann, ob und inwieweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. September 2016 legitimiert ist.
3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit der Beschwerde in Strafsachen kann die Verletzung schweizerischen Rechts gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
4. Die Vorinstanz erwägt u.a., das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der beteiligten Personen lasse keinen begründeten Anfangsverdacht des Amtsmissbrauchs erkennen. Allein der Umstand, dass er sich von diversen Notaren als nicht richtig vertreten gefühlt habe und ihm offenbar diverse Gerichtsbehörden nicht Recht gegeben hätten, vermöge einen solchen Verdacht nicht zu begründen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege für seine Behauptungen eingereicht habe, welche gegebenenfalls eine objektive Überprüfung seiner Vorwürfe möglich gemacht hätten (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 5).
5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzen könnte. Er macht auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht lediglich geltend, er sei im Zusammenhang mit der Teilung der Erbschaft seiner Eltern schlecht verteidigt worden und die Behörden hätten falsche Entscheide gefällt. Inwiefern darin ein strafbares Verhalten zu erblicken gewesen wäre, begründet er jedoch nicht.
6. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld