Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1214/2020 KI-generiert

Journalist Trespass Acquittal on Scope of Criminal Complaint

Geschäftsnummer 6B_1214/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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On April 9, 2016, individuals known as "Group C.________" occupied a property on U.________ Street in Luzern, leading its owner to file a criminal complaint for trespassing on April 20, 2016. A journalist from the online portal "D.________" visited the site on April 20, 2016, and later published an article about the occupation. The journalist was initially sentenced for trespassing but appealed the decision, arguing that her presence was purely for journalistic purposes and not part of the occupation. The cantonal court of Luzern overturned a decision to drop the case against her and ordered the proceedings to continue, resulting in her conviction with a fine, which she also appealed. The case revolved around whether the journalist’s entry onto the property for reporting purposes constituted trespassing, and whether the complaint validly included her actions without explicitly referencing media personnel in the filed complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 186 StGB, Art. 30 StGB, Art. 107 Abs. 2 Satz, Art. 329 Abs. 4 StPO, Art. 379 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Journalist Trespass Acquittal on Scope of Criminal Complaint: A journalist from the online portal "D.________" visited the site on April 20, 2016, and later published an article about the occupation. The journalist was initially sentenced for trespassing but appealed the decision, arguing that her presence was purely for journalistic purposes and not part of the occupation. The cantonal court of Luzern overturned a decision to drop the case against her and ordered the proceedings to continue, resulting in her conviction with a fine, which she also appealed. The case revolved around whether the journalist’s entry onto the property for reporting purposes constituted trespassing, and whether the complaint validly included her actions without explicitly referencing media personnel in the filed complaint.

Schlagwörter

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Hausfriedensbruch Strafanzeige Strafbarkeit der Medien bewohntes Grundstück Einsichtsrecht von Medienschaffenden Pressefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG

Applied because the Federal Tribunal decided the matter itself following the allowance of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG

Applied to award the appellant a partial indemnity, shared with the Canton of Lucerne.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the Federal Tribunal's procedural costs on the losing respondent.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to stipulate that the Canton of Lucerne bears no procedural costs.

Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO

Applied to order the discontinuation of the criminal proceedings due to the lack of a valid criminal complaint.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

BGE 147 IV 199
Journalist Convicted of Trespassing after Reporting on Squatted Property: Invalid Criminal Complaint Against Unknown Perpetrators.
«…trafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und B. AG (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1214/2020 vom 25. März 2021 Regeste Art. 30, Art. 186 StGB ; Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten (vorliegend Hausfriedensb…»
SK 2021 581 (2024-01-10) · be
Bern Cantonal Court Acquits on Violence, Convicts on Criminal Trespass for 2017 Squat Clearing
«…stellt, dass der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht ausgehebelt wird (RIEDO, Urteilsbesprechung 6B_1214/2020, in; AJP 2020, S. 961). Da der Antrag indes auch auf die auf den Antrag folgende spätere deliktische Tätigkeit we…»
P/10567/2018 (2021-08-17) · ge
Prosecutor's Refusal to Overturn Penal Orders Upheld After Complaint Withdrawal
«…es références citées ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_1214/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1214/2020) du 25 mars 2021 consid. 2, destiné à la publication). Par conséquent, le retrait de la plainte entraîne l'extinction d…»
6B_656/2020 (2021-06-23)
Driver Negligence and Pedestrian Injury in Narrow Roadway Collision
«…hren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft ( BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; vgl. Urteil 6B_1214/2020 vom 25. März 2021 E. 1.3 zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1214/2020

Urteil vom 25. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Humbel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. März 2020 (4M 19 87).

Sachverhalt:

A. Am 9. April 2016 besetzten Personen unter dem Namen "Gruppe C.________" das Haus an der U.________strasse in Luzern. Die Eigentümerin der Liegenschaft, die B.________ AG, reichte am 20. April 2016 bei der Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs, begangen seit dem 13. April 2016, ab 19.30 Uhr, ein und beantragte, die unbekannte Täterschaft sei möglichst umgehend und umfassend aufzufordern, die Liegenschaft bis spätestens am 27. April 2016 geräumt und im ursprünglichen Zustand zu verlassen; wenn die Liegenschaft nach Ablauf der Frist noch immer besetzt sei, sei umgehend polizeilich zu räumen.

A.________, Journalistin des Onlineportals "D.________", hielt sich am 20. April 2016 in der Zeit von ca. 17.00/19.00 Uhr bis um ca. 22.00 Uhr auf der Liegenschaft und im Haus U.________strasse in Luzern auf. Am 21. April 2016, 19.54 Uhr, veröffentlichte sie auf dem Onlineportal "D.________" einen Artikel über die Hausbesetzung.

B. Mit Strafbefehl vom 21. April 2017 sprach die Staatsanwaltschaft gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.- sowie eine Busse von Fr. 100.- aus.

Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und eine Einvernahme durchgeführt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 11. Juni 2018 mit der Begründung ein, A.________ habe das seit längerem leer stehende und nun besetzte Gebäude in ihrer Funktion als Journalistin und in der Absicht betreten, über die Besetzung, die Stimmung und die Zustände im Haus Informationen zu sammeln, und habe das Haus anschliessend wieder verlassen.

Die von der B.________ AG gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Angelegenheit zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Januar 2019 gegen A.________ erneut einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.- sowie mit einer Busse von Fr. 100.-.

Auch gegen den zweiten Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, woraufhin das Bezirksgericht Luzern sie am 26. Juni 2019 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilte. Gleichzeitig verwies es die Zivilforderung der B.________ AG auf den Zivilweg.

Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 25. März 2020 sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe und sprach der B.________ AG für das gesamte Strafverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'644.15 zu.

D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichten auf Vernehmlassungen. Die B.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und macht für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'834.75 geltend.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zur Gültigkeit des Strafantrags. Sie macht geltend, der Strafantrag richte sich in personeller Hinsicht unmissverständlich und ausschliesslich gegen die Hausbesetzer. Aus dem Wortlaut des Strafantrags gehe keineswegs hervor, dass auch Medienschaffende vom gestellten Strafantrag erfasst sein sollen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der Besetzung der Liegenschaft selbst wiederholt an die Medien gewandt habe, zeige vielmehr, dass Medienschaffende vom Strafantrag gerade ausgenommen seien. Zudem rügt sie unter Hinweis auf BGE 128 IV 81 E. 2b, dass auch deshalb kein gültiger Strafantrag vorliege, weil sie die Liegenschaft in ihrer Funktion als Journalistin zum "Zwecke der Berichterstattung" (und damit eben gerade nicht als Teil der "Gruppe C.________") betreten habe.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, grundsätzlich könne sich ein Strafantrag nur auf begangene Delikte beziehen, d.h. auf einen bestimmten deliktischen Sachverhalt, der sich bereits ereignet hat. Nach Eröffnung des Strafverfahrens seien die Straf (verfolgungs) behörden jedoch "in rem" und nicht "in persona" mit der Sache befasst. Bei Dauerdelikten wie dem Hausfriedensbruch gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gegen unbekannte Täterschaft gestellter Strafantrag in Bezug auf sämtliche Personen, die - wenn auch nur für eine gewisse Zeit - am Delikt beteiligt gewesen seien, und dies solange, bis das Dauerdelikt beendet sei. Der Strafantrag umfasse demnach auch Personen, die sich erst nach dessen Stellung am Delikt beteiligen, weshalb sich der am 20. April 2016 vormittags eingereichte Strafantrag auch auf den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt am Abend desselben Tages erstrecke. Der personelle Aspekt des Strafantrags sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls gegeben. Dieser erfasse dem Sinn und dem Wortlaut nach nicht nur Besetzerinnen und Besetzer oder Aktivistinnen und Aktivisten, sondern auch beliebige, das Grundstück zu welchem Zweck auch immer betretende Personen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege keine Beschränkung des Strafantrags auf bestimmte Personen vor.

1.3. Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden ( BGE 128 IV 81 E. 2a). Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam (Christof Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N. 100 zu Art. 30 StGB ). Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig - der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit (vgl. BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a; 118 IV 325 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstrecken sich jedoch bei einem Dauerdelikt wie dem Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB die Wirkungen des Strafantrags grundsätzlich auch auf angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus andauert. So werden alle Beteiligten vom Strafantrag miterfasst, die erst nach dessen Stellung am fortbestehenden Hausfriedensbruch teilnehmen ( BGE 128 IV 81 E. 2a: "Lorsqu'une plainte pénale est déposée alors que le délit continu est toujours en cours de réalisation, les effets de la plainte s'étendent en principe aussi aux faits dénoncés qui perdurent après le dépôt de la plainte. La plainte vaut alors également à l'égard de tout participant qui viendrait, postérieurement au dépôt de plainte, prendre part au délit continu."). Voraussetzung ist, dass den später hinzukommenden Personen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Erfasst sind an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter (wenn auch zeitlich versetzt) oder aber an der Haupttat nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehilfen hinsichtlich ein und derselben Hausbesetzung (nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung "participant qui viendrait [...]

prendre part au délit continu "), ist es doch dieses Dauerdelikt, das vom Strafantrag gedeckt ist (in diesem Sinne auch die Ausführungen bei Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Fribourg 2004, S. 550: "Soweit also die Zusammensetzung der Täterschaft bei einem Dauerdelikt wechselt, muss der Strafantrag gestützt auf Art. 30 StGB zwingend auch das künftige deliktische Verhalten der neu hinzu gekommenen Tatbeteiligten erfassen"; auch dieser Autor spricht mithin von der gleichen Täter- bzw. Teilnehmerschaft bezüglich des nämlichen Deliktes, nicht aber von neuen [Neben-]Tätern mit eigenständigem Vorsatz).

1.4. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die durch die "Gruppe C.________" initiierte und organisierte Hausbesetzung als Lebenssachverhalt zur Anzeige gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch an diesem Dauerdelikt nach materiell-rechtlichen Grundsätzen nicht beteiligt. Sie hat die fragliche Liegenschaft nicht mit dem Vorsatz betreten, an der Hausbesetzung der "Gruppe C.________" als Mittäterin massgeblich mitzuwirken oder als Gehilfin akzessorisch daran teilzunehmen. Wie die Vorinstanz verbindlich festhält, hat die Beschwerdeführerin "das fremde Grundstück und das darauf stehende Haus an der U.________strasse mit der Absicht [betreten], über die Besetzung durch die "Gruppe C.________" eine Reportage zu schreiben, was sie in der Folge auch tat". Selbst wenn sie ihrerseits durch das Betreten des Grundstücks und des Hauses einen Hausfriedensbruch begangen haben sollte, würde es sich um eine eigenständige (Neben-) Tat und nicht um eine strafrechtlich zurechenbare Beteiligung am Hausfriedensbruch der "Gruppe C.________" handeln (vgl. hierzu auch: Christof Riedo, Der Strafantrag, S. 550). Dass die Beschwerdeführerin neben dem Hausfriedensbruch in Form des Betretens gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 die Besetzung durch die "Gruppe C.________" unterstützen oder hieran teilnehmen wollte, wird ihr im Übrigen auch in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Damit liegt ihr gegenüber jedoch in Bezug auf den ihr gemachten strafrechtlichen Vorwurf kein Strafantrag vor, da ihr ein allfällig strafbares Verhalten der Personen der "Gruppe C.________", zu dem sich der angefochtene Entscheid auch nicht (explizit) äussert, nicht zugerechnet werden kann. Ob, wie die Vorinstanz erwägt, neben dem im Strafantrag einzig als unbekannte Täterschaft bezeichneten Besetzerkollektiv sprachlich auch sämtliche Personen erfasst sind, die allenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruchs durch andere Tathandlungen als die Hausbesetzung erfüllt haben, kann somit offenbleiben.

1.5. Die Beschwerde erweist sich mangels eines Strafantrags gegen die Beschwerdeführerin als begründet. Nicht behandelt werden muss demnach die Frage, ob die grundsätzlich auch strafbare Besetzung leerstehender Häuser vorliegend tatbeständsmässig ist, da die Beschwerdegegnerin 2 die zuvor am 13. April 2016 erstattete Strafanzeige "aufgrund alternativer Lösungsansätze" als nicht eingereicht bezeichnete und in der neuen Strafanzeige vom 20. April 2016 verlangte, dass die Liegenschaft bis zum 27. April 2016 geräumt und im ursprünglichen Zustand verlassen werde, wobei die entsprechende Vorgehensweise möglichst mit der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Rechtsbeistand abzusprechen sei.

2. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Im vorliegenden Fall erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Das Vorliegen eines Strafantrages ist bei Antragsdelikten wie dem vorliegend zur Anklage gebrachten Hausfriedensbruch eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht ( BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung - wie hier - bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3; 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). Es kann daher ein reformatorischer Entscheid ergehen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung erfolgt nur noch im Hinblick auf die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten der mit ihrem Antrag unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Kanton Luzern trägt hingegen keine Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ), hat jedoch der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. März 2020 wird aufgehoben.

2. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wird eingestellt und die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Kanton Luzern haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit je Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held