Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1212/2021 KI-generiert

Prosecutor's Refusal to Investigate Affirmed Due to Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_1212/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who attempted to initiate a criminal investigation on the grounds of threat. The public prosecutor's office in the See/Oberland district of the Canton of Zurich decided not to proceed with the investigation as of July 2021. A subsequent complaint was lodged by A.________ with the Zurich Cantonal Supreme Court, which refused to consider the case due to non-payment of the required security deposit by the complainant. This non-entry decision led A.________ to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, questioning whether the previous court had rightly conditioned the handling of the cantonal complaint on a security payment and the dismissal due to the missed deadline for this payment. A.________ did not adequately address these issues in the appeal and rather raised concerns about the potential misconduct by the cantonal court and reference to prior related Federal Tribunal rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Prosecutor's Refusal to Investigate Affirmed Due to Failure to Pay Security Deposit: The public prosecutor's office in the See/Oberland district of the Canton of Zurich decided not to proceed with the investigation as of July 2021. A subsequent complaint was lodged by A.________ with the Zurich Cantonal Supreme Court, which refused to consider the case due to non-payment of the required security deposit by the complainant. This non-entry decision led A.________ to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, questioning whether the previous court had rightly conditioned the handling of the cantonal complaint on a security payment and the dismissal due to the missed deadline for this payment. A.________ did not adequately address these issues in the appeal and rather raised concerns about the potential misconduct by the cantonal court and reference to prior related Federal Tribunal rulings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Drohung) Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Strafuntersuchung Beweislosigkeit strafrechtliche Drohung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft sichernde Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1212/2021

Urteil vom 8. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2021 (UE210227-O/U/MUL).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich nahm eine von A.________ angestrebte Strafuntersuchung wegen Drohung etc. am 30. Juli 2021 nicht an die Hand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Oktober 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. A.________ gelangt an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Vielmehr fordert er in seiner Beschwerdeeingabe einerseits "strafrechtliche Massnahmen gegen [das] Obergericht" mit der sinngemässen Begründung, dieses habe das Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2021 betreffend die ihm auferlegte Prozesskaution (Verfahren 1B_454/2021) nicht beachtet; andererseits verlangt er einen "Verweis an das Schweizer Bundesgericht" aufgrund der "Eventualität", das erwähnte Bundesgerichtsurteil dem Obergericht nicht ordentlich zugestellt zu haben. Dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2021 nicht nur keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern mit diesem auf seine gegen die Kautionsverpflichtung erhobene Beschwerde nicht eingetreten, sein diesbezügliches Rechtsmittel mithin abschlägig beurteilt wurde. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vermag damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller