Misappropriation and Forgery Sentence Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was convicted of multiple counts of embezzlement, breach of trust, and forgery, resulting in a partially suspended prison sentence. The individual appealed against the decision of a lower court that confirmed the sentence, arguing for the conditional execution of the prison term. They claimed that their recent employment and personal changes indicated a significant transformation. However, the court maintained that there were substantial concerns regarding the individual's likelihood of reoffending, particularly given their history of similar offenses. The court ultimately decided that some part of the sentence must be served unconditionally to address these concerns, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 2 StGB, Art. 43 Abs. 3 Satz, Art. 42 StGB, Art. 43 StGB; Misappropriation and Forgery Sentence Upheld: The individual appealed against the decision of a lower court that confirmed the sentence, arguing for the conditional execution of the prison term. They claimed that their recent employment and personal changes indicated a significant transformation. However, the court maintained that there were substantial concerns regarding the individual's likelihood of reoffending, particularly given their history of similar offenses. The court ultimately decided that some part of the sentence must be served unconditionally to address these concerns, leading to the rejection of the appeal.
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KI-generiertThe request for free legal aid was dismissed because the appeal was deemed hopeless.
The court considered the appellant's financial situation when setting the court costs.
Court costs were imposed on the appellant following the dismissal of the appeal (Although the text explicitly cites Art. 65 para. 2 BGG in the reasoning and lists costs in order 3, the standard reference for imposing costs is Art. 66 para. 1 BGG. However, strictly following the dispositive and the *reasoning* preceding it, only Art. 65 para. 2 is mentioned in the context of costs/fees. Looking closely at the dispositive (Order 3), it only states the amount of costs, not the specific legal basis for imposing them, unlike Order 2 which cites Art. 64 BGG. Given the strict instruction that only explicitly cited articles in the *dispositive* should be included, and Art. 66 is missing there, only based on the explicitly cited articles in the orders 1, 2, 3, 4, we look there. Order 3 imposing costs does not cite an article. Order 2 cites Art. 64 BGG. I will only include cited articles.): Based on the strict interpretation of the rule: Since the dispositive (Order 3) does not cite any article regarding the imposition of costs, and Order 2 only cites Art. 64 BGG related to legal aid, no article corresponding to Art. 66 BGG will be listed unless it was cited in Order 2 or 3.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1211/2014
Urteil vom 20. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. August 2014.
Sachverhalt:
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 15. November 2013 der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Juni 2010 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate unbedingt. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Juni 2010 verzichtete es.
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 27. August 2014 die Berufung von X.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 27. August 2014 sei im Strafpunkt aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42 f. StGB, da ihm der vollbedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu Unrecht verweigert und die Strafe im Umfang von 6 Monaten für vollziehbar erklärt worden sei. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sich seit nunmehr drei Jahren an seiner neuen Arbeitsstelle bewährt. Er habe beim neuen Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Finanzen mehr. Zudem habe er einen grundlegenden Sinneswandel durchgemacht. Die Vorverurteilung aus dem Jahre 2010 und die neuen Straftaten seien auf seine damals äusserst belastende Lebenssituation zurückzuführen. Er habe sich in einer schweren Lebenskrise befunden. Inzwischen lebe er von seiner Ehefrau getrennt und habe mit ihr kaum noch Kontakt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er erstmals zu einer freiheitsbedrohenden Strafe verurteilt worden sei.
1.2.
1.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten ( Art. 42 Abs. 1 StGB ). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen ( Art. 43 Abs. 1 StGB ). Im Falle einer teilbedingten Freiheitsstrafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen ( Art. 43 Abs. 2 StGB ). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen ( Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB ).
1.2.2. Für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse ( Art. 42 Abs. 4 StGB ), spezialpräventiv ausreichend ist ( BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ( BGE 134 IV 140 E. 4.4; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
1.2.3. Dem Sachrichter steht bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt ( BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis).
1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, weder die frühere Verurteilung noch seine Anstellungen hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, zu delinquieren. Dieser tendiere offenkundig zu Vermögensdelikten verschiedener Ausprägung, weshalb organisatorische Vorkehrungen (kein Zugriff auf die Kasse und keine eigenständige Auslösung von Zahlungen) bei seinem neuen Arbeitgeber Straftaten nicht per se auszuschliessen vermöchten (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Druck seiner Ehefrau sei nicht der alleinige Auslöser für das deliktische Verhalten gewesen, zumal er auch aufgrund der Lohnpfändung unter Druck gestanden sei, wobei diese nach wie vor anhalte und angesichts seiner fortwährend hohen Schulden voraussichtlich auch künftig anhalten werde (angefochtenes Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer habe bei der A.________ AG delinquiert, obwohl er mit Urteil vom 2. Juni 2010 verurteilt und wegen Straftaten zum Nachteil der B.________ AG bereits ein erneutes Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe sich von der am 2. Juni 2010 bedingt ausgesprochenen Strafe offenkundig in keiner Weise beeindrucken lassen. Auch die Entlassung bei der B.________ AG habe ihn nicht davon abhalten können, bei der A.________ AG erneut Vermögenswerte zu veruntreuuen. Eine die Legalprognose positiv beeinflussende Kooperation liege nicht vor. Zwar habe der Beschwerdeführer die Delikte gegenüber der B.________ AG bereits an der ersten Einvernahme vom 8. Juni 2010 zugestanden. Gleichwohl habe er zeitgleich bei der A.________ AG bis zum 3. August 2011 weiter deliniquiert. Der von ihm dargelegten Einsicht und Reue komme in Bezug auf die Legalbewährung keine massgebliche Stellung zu, zumal diese ihn bis anhin von der Begehung von Straftaten nicht habe abhalten können (angefochtenes Urteil S. 10 f.). An der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestünden massgebliche Bedenken. In Gesamtwürdigung aller Aspekte sei aus spezialpräventiver Sicht notwendig, zumindest einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 12).
1.4. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers äussert und aus spezialpräventiver Sicht wenigstens einen teilweisen Vollzug der Strafe für erforderlich erachtet. Daran ändert nichts, dass aufgrund der Schwere der Straftaten erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen war. Die Vorinstanz trägt den massgeblichen Umständen Rechnung, wobei sie dem Beschwerdeführer zu Recht entgegenhält, dass er kurze Zeit nach der Verurteilung vom 2. Juni 2010 einschlägig rückfällig wurde und selbst nach der Eröffnung des zweiten Strafverfahrens weiter delinquierte. Sie legt zudem dar, dass die Straftaten keineswegs nur auf den Druck der Ehefrau des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Sie misst dessen Vorbringen, er sei zwischenzeitlich von seiner Ehefrau getrennt, daher keine entscheidende Bedeutung zu. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Würdigung der Vorinstanz infrage zu stellen. Die Vorinstanz hält diesem in beruflicher Hinsicht eine positive Entwicklung zugute (angefochtenes Urteil S. 8). Sie berücksichtigt jedoch zu Recht, dass er bereits früher über eine Arbeitsstelle verfügte, was ihn nicht daran hinderte, Vermögensdelikte zu begehen. Die teilbedingte Strafe - wobei die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil auf das Minimum von sechs Monaten festsetzt - verletzt kein Bundesrecht. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld