Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1211/2013 KI-generiert

Acquittal and Denial of Costs Based on Unproven Criminal Misconduct

Geschäftsnummer 6B_1211/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the prosecution accused the individual of tax fraud related to a property sale conducted by a company, alleging that he unlawfully deducted a non-existent broker commission from the company’s tax return. This action was said to involve submitting a fictitious invoice to mislead tax authorities about the payment of this commission. Initially, a district court found him guilty of tax fraud and imposed a conditional fine; however, the appellate court later acquitted him of the fraud charge but upheld the initial decision regarding procedural costs, obligating him to bear the expenses. The individual appealed this decision, contesting the imposition of costs after his acquittal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 1 Satz, Art. 428 Abs. 1 Satz, Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO; Acquittal and Denial of Costs Based on Unproven Criminal Misconduct: This action was said to involve submitting a fictitious invoice to mislead tax authorities about the payment of this commission. Initially, a district court found him guilty of tax fraud and imposed a conditional fine; however, the appellate court later acquitted him of the fraud charge but upheld the initial decision regarding procedural costs, obligating him to bear the expenses. The individual appealed this decision, contesting the imposition of costs after his acquittal.

Schlagwörter

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Kosten und Entschädigung (Freispruch vom Vorwurf des Steuerbetrugs) rechtliches Gehör, Willkür Steuerbetrug Unschuldsvermutung Verfahrensfehler Einstellung des Betrugsverfahrens Verfahrenskosten Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 426 Abs. 2 StPO
Mit diesem unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrigen Verhalten habe der Beschwerdeführer schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Freispruchs die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Urteil S.
Art. 426 Abs. 1 Satz
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird ( Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ).
Art. 428 Abs. 1 Satz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens ( Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ).
Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO
Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind ( Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO ).
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ; für das Rechtsmittelverfahren Art.
Art. 436 Abs. 1 StPO
a StPO ; für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO ).
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO
Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ; siehe auch Art.
Art. 430 Abs. 2 i.V.m
a StPO ; siehe auch Art. 430 Abs. 2 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 2 BGG

The Tribunal Federal ordered the Canton of Zurich to pay the appellant a party indemnity for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1211/2013

Urteil vom 2. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten und Entschädigung (Freispruch vom Vorwurf des Steuerbetrugs); rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2013.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft warf X.________ vor, er habe in der Steuererklärung der Y.________ AG vom 21. November 2006 betreffend die Grundstückgewinnsteuer für den Verkauf einer Liegenschaft in Schlieren vom 1. November 2006 eine Mäklerprovision von Fr. 100'000.-- abgezogen, obwohl gar keine solche bezahlt worden oder geschuldet gewesen sei. Zur Täuschung habe er eine fiktive Rechnung der A.________ Treuhand AG an die Y.________ AG vom 1. November 2006 eingereicht. Die Y.________ AG, c/o Z.________ AG, habe am 8. November 2006 Fr. 100'000.-- auf ein Konto der A.________ Treuhand AG einbezahlt. Diese habe am 10. November 2006 Fr. 91'000.-- mit der Mitteilung "Y.________ AG Provision" an die Z.________ AG weiterüberwiesen. X.________ habe damit die Grundstückgewinnsteuer der Y.________ AG um ca. Fr. 40'000.-- verkürzen wollen.

Das Strafverfahren geht auf eine Strafanzeige der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2009 zurück. Das Steueramt Schlieren verweigerte im Veranlagungsentscheid vom 20. November 2007 die Anrechnung der Mäklerprovision von Fr. 100'000.--.

B. Das Bezirksgericht Dietikon erklärte X.________ am 19. Juni 2012 des Steuerbetrugs im Sinne von § 261 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten. X.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 27. August 2013 frei. Im Kostenpunkt bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid und auferlegte X.________ die zweitinstanzlichen Gerichtskosten. Eine Prozessentschädigung sprach es ihm nicht zu.

D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfahrenskosten der kantonalen Instanzen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung für die private Verteidigung zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich bzw. grösstenteils auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine, allenfalls reduzierte, Entschädigung für die private Verteidigung zuzusprechen.

E. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei sowohl als Vertreter der Y.________ AG als auch der Z.________ AG aufgetreten. Der Mäklervertrag vom 15. März 2005 zwischen der Y.________ AG und der A.________ Treuhand AG sei simuliert und die Rechnung der A.________ Treuhand AG an die Y.________ AG vom 1. November 2006 fiktiv gewesen. Dadurch sei der falsche Eindruck erweckt worden, die A.________ Treuhand AG habe sich verpflichtet, Mäklerleistungen zu erbringen, und solche auch erbracht (Urteil S. 14). Die Mäklerleistung sei durch die Z.________ AG erfolgt (Urteil S. 13). Die A.________ Treuhand AG sei bewusst dazwischen geschaltet worden, da die Bezahlung einer Mäklerprovision durch die Y.________ AG an die Z.________ AG von den Steuerbehörden unter dem Aspekt eines "Insichgeschäfts" genauerer Überprüfung unterzogen worden wäre als die Bezahlung einer Provision an eine Drittgesellschaft (Urteil S. 14). Die Steuerbehörde sei gezwungen gewesen, Strafanzeige zu erstatten, nachdem sie in Erfahrung gebracht hätte, dass sie über die Person des Erbringers der Mäklerleistung hätte getäuscht werden sollen. Mit diesem unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrigen Verhalten habe der Beschwerdeführer schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Freispruchs die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Urteil S. 17 f.).

Vom Vorwurf des Steuerbetrugs im Sinne von § 261 StG /ZH sprach sie den Beschwerdeführer mangels einer genügenden Anklage frei. Entgegen der Anklage könne nicht davon ausgegangen werden, es sei keine Mäklerprovision geschuldet gewesen. Die Steuerbehörde sei nicht über die Bezahlung einer Mäklerprovision, sondern über den Erbringer der Mäklerleistung und den Empfänger der Mäklerprovision sowie über das Vorliegen eines Insichgeschäfts getäuscht worden (Urteil S. 15).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenauflage sei gesetzeswidrig. Er wirft der Vorinstanz u.a. vor, sie lege nicht dar, welche konkrete rechtliche Verhaltensnorm bzw. welche Gesetzesbestimmung er missachtet haben solle. Ein simulierter Vertrag sei weder verboten noch widerrechtlich.

2.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird ( Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO ). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens ( Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind ( Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO ).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ; für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ; siehe auch Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO ).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO ), wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung ( BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage und die Verweigerung der Entschädigung damit, der Beschwerdeführer habe die Steuerbehörde mit den falschen Angaben in der Steuererklärung täuschen wollen. Damit wirft sie diesem indirekt ein strafbares Verhalten vor, was nach der Rechtsprechung gegen die Unschuldsvermutung verstösst und daher unzulässig ist. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem zu Recht, dass die Vorinstanz nicht darlegt, auf welche Gesetzesbestimmung sie den Vorwurf des "unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrigen Verhaltens" stützt. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt auch in dieser Hinsicht Bundesrecht.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben. Damit braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.

Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld