Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1210/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Coercion and Disobedience Investigation After Refusal to Prosecute

Geschäftsnummer 6B_1210/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a criminal complaint against another company for coercion by omission and disobedience to official orders, based on a cartel law dispute. The higher court had previously ordered the defendant to provide the plaintiff with IT system access and necessary tools for vehicle maintenance. However, the Solothurn state prosecutor did not pursue the complaint, and the Solothurn Higher Court dismissed the plaintiff's appeal against this decision. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the initiation of criminal proceedings or a referral back to the higher court. The appeal emphasized potential civil claims in the context of perceived violations of a civil court's provisional order.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 292 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 6 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Coercion and Disobedience Investigation After Refusal to Prosecute: The higher court had previously ordered the defendant to provide the plaintiff with IT system access and necessary tools for vehicle maintenance. However, the Solothurn state prosecutor did not pursue the complaint, and the Solothurn Higher Court dismissed the plaintiff's appeal against this decision. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the initiation of criminal proceedings or a referral back to the higher court. The appeal emphasized potential civil claims in the context of perceived violations of a civil court's provisional order.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung hängige Strafuntersuchung strafrechtliche Nötigung Beschwerdelegitimation Zivilrechtsstreitigkeit weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appellant failed to meet the requirement to state her grounds for appeal, which is a prerequisite for admissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was not admitted.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation would be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1210/2019

Urteil vom 19. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn,

2. B.________ S.P.A.,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher

und Rechtsanwalt Marquard Christen,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 18. September 2019 (BKBES.2019.17).

Sachverhalt:

A. Am 14. November 2018 erstattete die A.________ AG Strafanzeige gegen die B.________ S.P.A. wegen Nötigung durch Unterlassen und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Hintergrund bildet eine kartellrechtliche Klage der Anzeigestellerin, gestützt worauf das Obergericht des Kantons Solothurn die Beklagte superprovisorisch unter anderem verpflichtet hatte, der Klägerin zwecks Wartung von B.________-Fahrzeugen weiterhin Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes zu gewähren und die nötigen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn die Strafanzeige nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde der A.________ AG am 18. September 2019 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wies das Bundesgericht am 5. November 2019 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil 6B_163/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.1).

In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Sind diese nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sei mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und habe deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies genügt jedoch zu ihrer Legitimation nicht. Soweit sie diese auf den angezeigten Ungehorsam der Beklagten gegen amtliche Verfügungen ( Art. 292 StGB ) stützt, scheint sie zu verkennen, dass Art. 292 StGB ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt darstellt und in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern soll. Der Tatbestand schützt unmittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung - vorliegend des Zivilgerichts -, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde, dient der Straftatbestand nur mittelbar (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 10 ff. zu Art. 292 StGB ). Werden durch ein Delikt, das, wie vorliegend, nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Recht der Beschwerdeführerin einen Strafantrag zu stellen, zumal sie nicht behauptet, dies sei ihr verweigert worden. Es geht somit vorliegend nicht um das Strafantragsrecht als solches (Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 6 BGG).

Vom Straftatbestand der Nötigung kann die Beschwerdeführerin sodann zwar unmittelbar in eigenen Interessen betroffen sein. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern dies vorliegend der Fall wäre, und sich die Nichtanhandnahme konkret auf welche Zivilforderungen auswirken soll. Dazu genügt es nicht, einen Schaden in Höhe von CHF 2'197'219.-- aufgrund kartellrechtswidriger Verweigerung eines Service-Vertrages durch die Beklagte zu behaupten. Abgesehen davon erhellt aus der Beschwerde, dass diese Forderung bereits Gegenstand eines Zivilverfahrens bildet. Sie ist daher einerseits nicht unmittelbare Folge der im Verlauf eben dieses Zivilverfahrens angezeigten Straftaten. Andererseits hätte die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund darlegen müssen, weshalb der hängige Zivilprozess einem Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen soll (Urteil 6B_522/2019 vom 20. Mai 2019 E. 2 mit Hinweis). Dies tut sie jedoch nicht. Den aus der behaupteten Verletzung der amtlichen Verfügung bzw. Nötigung angeblich entstandenen Schaden beziffert die Beschwerdeführerin zudem nicht. Sie kommt daher ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht nach. Abgesehen davon behält sich die Beschwerdeführerin einen Schadenersatz nur vor, was zur Begründung ihrer Legitimation ebenfalls nicht genügt (Urteil 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2). Im Übrigen erhellt aus der Beschwerde klar, dass es vorliegend um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit einer ehemaligen Vertragspartnerin geht. Es ist indes nicht Aufgabe der Strafbehörden, der Beschwerdeführerin in diesem Hinblick die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2.3; 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 3; je mit Hinweisen).

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 lediglich zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde eingeladen wurde, rechtfertigt es sich nicht, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt