Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_121/2024 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Driving Without Authorization Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 6B_121/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich High Court, which had convicted her on December 14, 2023, for driving without authorization, imposing an unconditional monetary penalty of 30 daily rates at 20 Swiss Francs each. The appeal focused solely on this verdict, aiming to challenge certain provisions it contained. However, she also raised unrelated issues, such as the revocation of her driving license, obligations from the road traffic office, and various personal circumstances like health and financial status. The appeal was criticized for lacking a concise and legally sufficient argument to demonstrate how the lower court's decision violated the law. As a result, due to inadequate substantiation, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Petitioner's Appeal on Driving Without Authorization Dismissed for Insufficient Reasoning: The appeal focused solely on this verdict, aiming to challenge certain provisions it contained. However, she also raised unrelated issues, such as the revocation of her driving license, obligations from the road traffic office, and various personal circumstances like health and financial status. The appeal was criticized for lacking a concise and legally sufficient argument to demonstrate how the lower court's decision violated the law. As a result, due to inadequate substantiation, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Fahren ohne Berechtigung Nichteintreten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Begründung in der Sache Strafzumessung persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to a lack of proper reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appeal brief to state how the challenged decision violates the law.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the article defining the admissible grounds for appeal, which the appellant failed to meet.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_121/2024

Urteil vom 11. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren ohne Berechtigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (SB230446-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Dezember 2023 wegen Fahrens ohne Berechtigung kostenfällig mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet einzig das vorinstanzliche Urteil vom 14. Dezember 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie - worauf sie bereits von der Vorinstanz hingewiesen wurde - den Entzug ihres Führerausweises thematisiert, sich zu dessen Rechtmässigkeit und Angemessenheit äussert, die Auflagen des Strassenverkehrsamts, namentlich die Verpflichtung zu fachärztlichen Untersuchungen beanstandet und die Wiedererlangung des Ausweises anstrebt. Ebenso wenig zum Streitgegenstand gehören sodann beispielsweise die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur gesundheitlichen Verfassung, zum Angewiesensein auf ein Fahrzeug, zur Scheidung, zu ihrer finanziellen Lage betreffend IV und Ergänzungsleistungen und zu einem sexuellen Missbrauch. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht im Ansatz gerecht. Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich, soweit ersichtlich, nur die Aufhebung der Urteilsdispositivziffern 6, 7 und 8, kritisiert aber dennoch das Urteil ("unter dem Druck der Klimahysterie") gesamthaft als falsch, ungerecht und auf einem unzutreffenden Gesetzesartikel beruhend, weil es um "ein Gesetz von 1958" gehe. Die Vorinstanz sei zudem nicht unabhängig und es sei ihr - der Beschwerdeführerin - zu Unrecht eine unentgeltliche Anwaltsunterstützung vorenthalten worden. Bei ihrer Kritik befasst sich die Beschwerdeführerin indessen nicht im Geringsten mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil und zeigt folglich anhand diesen auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schuldspruch, der ausgefällten Strafe bzw. Strafzumessung, der beanstandeten Kostenfolgen in Bezug auf das (zweite) Berufungsverfahren sowie der nicht gewährten notwendigen Verteidigung gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Urteilsmeldung an das Strassenverkehrsamt und die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA beanstandet und beantragt, es sei davon abzusehen, verkennt sie, dass die Vorinstanz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung des Rechtsmittels hierzu verpflichtet ist.

5. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill