Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Federal Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual appealed a decision made by the cantonal prosecution office, which had dismissed their complaint on the grounds that it did not meet the necessary legal requirements for justification. Despite being informed of the need to correct and supplement their complaint for it to be considered, the individual failed to provide a sufficient justification in their appeals to the Federal Tribunal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to the inadequacy of the complaint's reasoning and upheld the initial decision to dismiss the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 i.V.m, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Federal Legal Argumentation: Despite being informed of the need to correct and supplement their complaint for it to be considered, the individual failed to provide a sufficient justification in their appeals to the Federal Tribunal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to the inadequacy of the complaint's reasoning and upheld the initial decision to dismiss the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon due to non-compliance with formal requirements, applied via this procedural article.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_121/2018
Urteil vom 19. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018 (AK.2018.5-AK, AK.2018.7-AK [ST.2017.42599], AK. 2018.6-AP).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 25. Januar 2018 auf eine Beschwerdeeingabe nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin auch innert der ihr hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit der Rechtsfrage befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeeingabe ans Bundesgericht vom 30. Januar 2018 jedoch nicht dazu, ob bzw. inwieweit die Anklagekammer Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf ihre Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten ist. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2018 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und sie dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen zu können (act. 5). Auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018 genügt den Begründungsanforderungen an Art. 42 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill