Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_121/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Federal Legal Argumentation

Geschäftsnummer 6B_121/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed a decision made by the cantonal prosecution office, which had dismissed their complaint on the grounds that it did not meet the necessary legal requirements for justification. Despite being informed of the need to correct and supplement their complaint for it to be considered, the individual failed to provide a sufficient justification in their appeals to the Federal Tribunal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to the inadequacy of the complaint's reasoning and upheld the initial decision to dismiss the case.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 i.V.m, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Federal Legal Argumentation: Despite being informed of the need to correct and supplement their complaint for it to be considered, the individual failed to provide a sufficient justification in their appeals to the Federal Tribunal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to the inadequacy of the complaint's reasoning and upheld the initial decision to dismiss the case.

Schlagwörter

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Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, Nichtanhandnahme Nichteintreten Prozessvoraussetzung Anklagezulassung Fristwahrung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to non-compliance with formal requirements, applied via this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_121/2018

Urteil vom 19. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018 (AK.2018.5-AK, AK.2018.7-AK [ST.2017.42599], AK. 2018.6-AP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 25. Januar 2018 auf eine Beschwerdeeingabe nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin auch innert der ihr hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit der Rechtsfrage befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeeingabe ans Bundesgericht vom 30. Januar 2018 jedoch nicht dazu, ob bzw. inwieweit die Anklagekammer Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf ihre Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten ist. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2018 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und sie dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen zu können (act. 5). Auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018 genügt den Begründungsanforderungen an Art. 42 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill