Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_121/2014 KI-generiert

Qualified Narcotics Violation and Impaired Driving Sentence Appeal

Geschäftsnummer 6B_121/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person was convicted by the Cantonal Court of Thurgau for violating drug laws and driving while significantly impaired, resulting in a 24-month prison sentence with 15 months eligible for conditional release after a four-year probation period. The individual appealed this decision, seeking a reduction of the sentence to a maximum of 20 months, with 12 months to be served in prison, and argued that the sentence would severely disrupt his life, family, and work. Despite acknowledging his ongoing therapy and improvements, the court found that there were no extraordinary circumstances to justify a reduction in the sentence, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Qualified Narcotics Violation and Impaired Driving Sentence Appeal: The individual appealed this decision, seeking a reduction of the sentence to a maximum of 20 months, with 12 months to be served in prison, and argued that the sentence would severely disrupt his life, family, and work. Despite acknowledging his ongoing therapy and improvements, the court found that there were no extraordinary circumstances to justify a reduction in the sentence, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz schwerer Härtefall bedingter Strafvollzug qualifizierte Fahrunfähigkeit Fahren trotz Führerausweisentzugs Strafzumessung wegen Drogenhandels

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal as per the court's preliminary consideration on the procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_121/2014

Urteil vom 20. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung, Widerruf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte X.________ am 7. Oktober 2013 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und vorsätzlichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Der ihm am 25. Januar 2006 gewährte bedingte Vollzug für 18 Monate Freiheitsstrafe wurde widerrufen.

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei eine Höchststrafe von 20 Monaten auszusprechen, von denen 12 Monate zu vollziehen seien. Auf den Widerruf sei zu verzichten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe zerstöre seine Existenz. Seine Familie, die Freunde und sein Arbeitsleben würden unter seiner Abwesenheit extrem leiden und wahrscheinlich "zu Bruch gehen". Er habe sein Leben und seine Spielsucht jetzt im Griff, und er habe Angst, seine psychischen und körperlichen Erfolge wieder zu verlieren.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit indessen nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2.4.3, mit Hinweisen).

Inwiefern in seinem Fall aussergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sein Familienleben bisher keine positive Wirkung auf sein Verhalten hatte und auch eine Arbeitsstelle ihn nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermochte (Entscheid S. 15). Im Übrigen anerkennt die Vorinstanz, dass er sich seit eineinhalb Jahren einer Psychotherapie unterzieht (Entscheid S. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug für ihn eine besondere Härte darstellen würde.

Soweit der Beschwerdeführer auf sein Verhalten nach der Tat hinweist, wurde dieses durch eine Strafreduktion um 12 Monate berücksichtigt (Entscheid S. 9 lit. d/bb). Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist offensichtlich nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn