Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_121/2012 KI-generiert

Narcotics Act Conviction Upheld Despite Arbitrariness Challenge

Geschäftsnummer 6B_121/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual accused of multiple serious offenses, including the qualified violation of narcotics legislation, specifically related to the acquisition of 1 kg of heroin for resale. The charges stem from an incident that allegedly occurred on February 10, 2008, where the accused is accused of obtaining the drug from another party for a significant monetary transaction. The individual disputes the allegations, which led to a conviction by a lower court, resulting in a substantial prison sentence. The accused subsequently filed a complaint against this judgment, arguing that the previous court made erroneous findings and violated legal principles, including the presumption of innocence, during the evidential assessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 i.V.m, Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 95 lit. b BGG, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Narcotics Act Conviction Upheld Despite Arbitrariness Challenge: The charges stem from an incident that allegedly occurred on February 10, 2008, where the accused is accused of obtaining the drug from another party for a significant monetary transaction. The individual disputes the allegations, which led to a conviction by a lower court, resulting in a substantial prison sentence. The accused subsequently filed a complaint against this judgment, arguing that the previous court made erroneous findings and violated legal principles, including the presumption of innocence, during the evidential assessment.

Schlagwörter

KI-generiert
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Willkür, Grundsatz in dubio pro reo Betäubungsmittelbesitz Bestätigungsbeweise Willkürverbot widersprüchliche Zeugenaussage echte Konkurrenz Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 i.V.m
Dezember 2011 zweitinstanzlich auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hin schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 i.V.m.
Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG
a aBetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG .
Art. 95 lit. a BGG
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Bundes- beziehungsweise Bundesverfassungsrecht ( Art. 95 lit. a BGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 BV
9 und Art. 32 Abs. 1 BV ) sowie gegen Völkerrecht ( Art.
Art. 95 lit. b BGG
1 BV ) sowie gegen Völkerrecht ( Art. 95 lit. b BGG i.V.m.
Art. 6 Ziff. 2 EMRK
Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art.
Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt
2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II ) verstossen.
Art. 97 i.V.m
Sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt respektive die spärlichen Indizienbeweise willkürlich gewürdigt (Art. 97 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) to impose court costs on the appellant because the appeal was rejected.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_121/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Schöbi,

Gerichtsschreiber Adamczyk.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,

Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 13. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A. X.________ wird unter anderem vorgeworfen, vermutlich am 10. Februar 2008 in Winterthur von A.A.________ 1 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 25 % zum Preis von Fr. 20'000.-- zur Weiterveräusserung entgegengenommen zu haben.

X.________ bestreitet diesen Sachverhalt.

B. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz sprach X.________ am 13. Dezember 2011 zweitinstanzlich auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hin schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG . Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung von 195 Tagen Untersuchungshaft.

C. Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei betreffend den von ihm bestrittenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuheben.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Bundes- beziehungsweise Bundesverfassungsrecht ( Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV ) sowie gegen Völkerrecht ( Art. 95 lit. b BGG i.V.m. Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II ) verstossen. Sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt respektive die spärlichen Indizienbeweise willkürlich gewürdigt (Art. 97 i.V.m. Art. 95 lit. a und b BGG ). Insbesondere habe sie mit ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" ( Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) verletzt.

1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG , vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39).

Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 ; 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit Hinweisen).

1.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie nunmehr auch in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. In seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel kommt keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu ( BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen).

1.3 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.4

1.4.1 Die Vorinstanz stützt die dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen einerseits auf die Aufzeichnungen zweier Telefonate vom 3. und 10. Februar 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und A.A.________ und andererseits auf die Aussagen von A.A.________ und B.A.________. Die Vorinstanz setzt sich auch mit entlastenden Umständen auseinander.

1.4.2 Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise ein. Er beschränkt sich weitgehend darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen respektive darzulegen, welche Faktoren die Vorinstanz ebenfalls in ihre Erwägungen hätte miteinbeziehen müssen, anstatt sich detailliert und argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. So nimmt er beispielsweise nur unzureichend Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Reinheitsgehalt des in Frage stehenden Heroins beziehungsweise Heroingemischs. Diese stellt fest, dass A.A.________ anlässlich des Telefonats vom 3. Februar 2008 mit dem Beschwerdeführer noch von "sehr guter" Ware gesprochen habe und auch aufgrund der Entschädigung von Fr. 500.-- für den Kurier C.________ von einem entsprechend wertvollen Inhalt auszugehen sei (Entscheid, S. 16; Beschwerde, S. 16-18, 27 f.). Des Weiteren beanstandet er etwa die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem Aussageverhalten nur in unvollständiger Weise, ohne hinreichend auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, welche sich mit seinen Aussagen zum angeblichen Käufer des Audis eingehend auseinandersetzt (Entscheid, S. 14 f.; Beschwerde, S. 25 f.). Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz ignoriere die entlastenden Tatsachen, vor allem den Umstand, dass keiner der angeblichen Mitbeteiligten ihn habe identifizieren können, obwohl diese ansonsten detailgetreu über sämtliche Vorgänge Auskunft gegeben und sich auch gegenseitig belastet hätten (Beschwerde, S. 22), ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Umstand der Nichtidentifikationen namentlich durch A.A.________ auseinander und erklärt ihn damit, dass dieser sowie die weiteren am Drogengeschäft Beteiligten ein Interesse an einem für sie bestmöglichen Verfahrensausgang gehabt haben dürften (Entscheid, S. 13 f.).

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass nicht klar ist, inwiefern den Mitbeteiligten eine Nichtidentifikation verfahrensrechtliche Vorteile hätte bringen sollen. Dessen ungeachtet durfte die Vorinstanz aber aufgrund der den Beschwerdeführer belastenden gesamten Umstände ohne Willkür darauf schliessen, dass es sich bei ihm um den Käufer des Kilogramms Heroin beziehungsweise Heroingemisch handelte. Die Vorinstanz durfte die zwischen dem Beschwerdeführer und A.A.________ geführten Telefonate vom 3. und 10. Februar 2008 als erheblich belastend werten.

Aus dem Zusammenhang des Gesprächs vom 3. Februar 2008 ergibt sich, dass mit "Mädchen" nicht im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung eine junge Person weiblichen Geschlechts gemeint sein konnte. Aus dem Telefonat vom 10. Februar 2008 folgt, dass es dabei um ein konkretes und ernst gemeintes Angebot an den Beschwerdeführer ging, das am 31. Januar 2008 von unbekannten Drogenlieferanten übernommene Kilogramm Heroin beziehungsweise Heroingemisch zu erwerben. Die Vorinstanz durfte auch die Tatsache, dass A.A.________ seinen damaligen Telefon-Gesprächspartner als den Käufer des Heroins respektive Heroingemischs bezeichnete (Entscheid, S. 13), ohne Willkür als erheblich belastenden Umstand werten, wirkte sich doch diese Aussage faktisch wie eine Identifikation aus, wobei sich A.A.________ im Übrigen selber erheblich belastete.

Schliesslich durfte die Vorinstanz aufgrund der im angefochtenen Entscheid (S.

16) genannten Umstände ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer übergebenen Ware nicht bloss um Streckmittel, sondern um Heroin von durchschnittlicher Qualität handelte. Dafür spricht auch der zwischen A.A.________ und den Drogenlieferanten offenbar ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von Fr. 37'000.-- beziehungsweise Fr. 38'000.--.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Adamczyk