Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_121/2008 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing and Failure to Substantiate Procedural Rights Violations

Geschäftsnummer 6B_121/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual concerning alleged misconduct, including abuse of office, defamation, incitement to illegal conduct, and forgery, related to a construction project. The local prosecutor's office dismissed the complaint, and the higher court upheld this dismissal. The complainant subsequently filed a "public complaint" to the Federal Tribunal, challenging the decision of the higher court. However, the Tribunal concluded that the complainant lacked standing as they did not have a legally protected interest in the matter, leading to a decision not to entertain the complaint. The Tribunal also imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing and Failure to Substantiate Procedural Rights Violations: The local prosecutor's office dismissed the complaint, and the higher court upheld this dismissal. The complainant subsequently filed a "public complaint" to the Federal Tribunal, challenging the decision of the higher court. However, the Tribunal concluded that the complainant lacked standing as they did not have a legally protected interest in the matter, leading to a decision not to entertain the complaint. The Tribunal also imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Amtsmissbrauch usw Strafanzeige Beschwerdelegitimation Ehrverletzungsverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_121/2008 /hum

Urteil vom 5. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Amtsmissbrauch usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 9. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Auf eine vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede sowie Anstiftung zu gesetzwidrigem Verhalten und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Überbauung trat die Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland am 20. Juni 2007 nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 9. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14. Februar 2008 eine "offene Beschwerde" beim Bundesgericht eingereicht. Soweit er sich damit gegen den Beschluss der Anklagekammer richtet, ist sie als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG . Da der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst - insbesondere als Geschädigter ( BGE 133 IV 228 E. 2) - kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert.

Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer behauptet eine "fortwährende Rechtsmissachtung und Rechtsverweigerung". Seine Ausführungen beziehen sich ganz überwiegend auf das Verfahren im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, das ihn zur Strafanzeige veranlasst hat. Dass und inwiefern er aber im vorliegenden Strafverfahren eine formelle Rechtsverweigerung erlitten hätte, legt er nicht dar. Damit genügt er den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger