Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1209/2014 KI-generiert

Appeal Against Robbery Conviction Based on DNA Evidence Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 6B_1209/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual accused of committing a robbery on February 20, 2003, in a restaurant, in conjunction with an unknown accomplice. The lower court found the accused guilty of robbery and attempted unlawful detention, imposing a five-month prison sentence, in addition to penalties from previous convictions. The accused appealed the verdict, claiming wrongful conviction and arguing that the DNA evidence linking him to the crime scene was flawed. Additionally, he asserted that the prolonged pre-trial detention and his treatment while in custody compromised the integrity of the confession he did not make, hence questioning the validity of the evidence against him. The appeal was ultimately not entertained by the higher court due to procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Robbery Conviction Based on DNA Evidence Challenge Dismissed: The lower court found the accused guilty of robbery and attempted unlawful detention, imposing a five-month prison sentence, in addition to penalties from previous convictions. The accused appealed the verdict, claiming wrongful conviction and arguing that the DNA evidence linking him to the crime scene was flawed. Additionally, he asserted that the prolonged pre-trial detention and his treatment while in custody compromised the integrity of the confession he did not make, hence questioning the validity of the evidence against him. The appeal was ultimately not entertained by the higher court due to procedural grounds.

Schlagwörter

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Raub usw willkürliche Beweiswürdigung versuchter Raub DNA-Beweis Einvernahme des Opfers Beschlagnahme von Beweismitteln Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1209/2014

Urteil vom 29. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Raub usw.; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. September 2014.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, er habe am 20. Februar 2003, um ca. 00:25 Uhr im Restaurant A.________ in B.________, zusammen mit einem unbekannten Komplizen, einen Raubüberfall zum Nachteil von Y.________ begangen.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 25. März 2014 zweitinstanzlich des Raubes und der versuchten Freiheitsberaubung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1. Das Opfer wurde mit einem Stoffband und einer Schnur gefesselt. Beim Tatort wurde auch ein Feuerzeug gefunden. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die DNA-Spuren auf dem Stoffband mit der DNA des Beschwerdeführers übereinstimmen. Hinsichtlich der Schnur und des Feuerzeuges könne die Spurgeberschaft des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden und erweise sich als höchstwahrscheinlich. Das Gesamtbild aller DNA-Spuren lasse nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer der Spurgeber ist. Es sei auszuschliessen, dass die Spuren von einem Bruder oder vom Vater des Beschwerdeführers stammen. Dass eine bloss indirekte Übertragung der DNA-Spuren zugleich auf das Stoffband, die Schnur und das Feuerzeug erfolgt sein soll, sei höchst unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese vom Beschwerdeführer direkt übertragen wurden. Der Geschädigte habe angegeben, er habe das Gefühl gehabt, der grössere Täter - dessen Beschreibung auf den Beschwerdeführer passe - würde ihn kennen. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers würde auch sprechen, dass dieser im Jahr 2004 mehrere Raubüberfälle auf Restaurants begangen habe, die auffällige Parallelen zu dem vom 20. Februar 2003 aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei zudem Stammgast vom Lokal gewesen und habe daher Kenntnis vom Tresor gehabt. Aufgrund der verschiedenen Indizien stehe seine Täterschaft fest.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft habe - mit dem Ziel, ein Geständnis zu erhalten - zu lange gedauert. Es habe weder Kollusions- noch Fluchtgefahr bestanden. Während der Haft sei er mit Seroquel behandelt worden, weshalb er bei den Einvernahmen unter Medikamenteneinfluss gestanden sei. Allfällige Geständnisse seien deshalb nicht verwertbar. Die Vorinstanz setze sich damit nicht auseinander und verletze somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem hätten sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragungen irreführende Behauptungen gemacht und unzulässige Fragen gestellt.

2.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie ( BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer legte kein Geständnis ab. Die Frage, ob ein solches verwertbar ist, stellt sich daher nicht. Seine Aussagen fanden bei der Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Berücksichtigung. Weder die Untersuchungshaft noch die Einvernahmen im Vorverfahren haben sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt. Die Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers wäre rein theoretischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine "monokausale Hergangsbegründung", mithin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreitet seine Tatbeteiligung.

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war und der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht belegt (vgl. Urteil 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 140 ). Dazu ergeht praxisgemäss keine separate Verfügung.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses