Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1209/2013 KI-generiert

Driver Overtaking Distance Insufficiency and Gross Traffic Violation Conviction Reversal

Geschäftsnummer 6B_1209/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who faced charges for seriously violating traffic rules while attempting to overtake a harvester on a road. On July 25, 2010, while trying to pass the harvester, the driver encountered an oncoming vehicle, leading the opposing driver to perform an emergency stop and subsequently collide with the harvester. The driver was accused of initiating the overtaking maneuver despite insufficient visibility. Initially found guilty and sanctioned with a conditional fine and additional costs, the driver's appeals were rejected by the regional court until the federal court annulled the previous judgment and ordered a reassessment of the case, focusing on whether the overtaking attempt presented an actual danger to traffic safety under the applicable traffic regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Driver Overtaking Distance Insufficiency and Gross Traffic Violation Conviction Reversal: On July 25, 2010, while trying to pass the harvester, the driver encountered an oncoming vehicle, leading the opposing driver to perform an emergency stop and subsequently collide with the harvester. The driver was accused of initiating the overtaking maneuver despite insufficient visibility. Initially found guilty and sanctioned with a conditional fine and additional costs, the driver's appeals were rejected by the regional court until the federal court annulled the previous judgment and ordered a reassessment of the case, focusing on whether the overtaking attempt presented an actual danger to traffic safety under the applicable traffic regulations.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Willkür grobe Verkehrsregelverletzung fehlerhaftes Überholmanöver Fahren trotz Führerausweisentzugs konkrete Gefahr Verkehrsunfallschadensersatz Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to justify the remand due to insufficient reasoning regarding the concrete endangerment.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Basis for the decision not to levy any costs for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for ordering the Canton Aargau to pay the appellant a party indemnity for the federal court proceedings.

Art. 35 Abs. 2 SVG

Substantive traffic rule that was violated (though not the ground for the final ruling, it is mentioned in the reasoning informing the structure of the decision before cost provisions).

Art. 35 Abs. 4 SVG

Substantive traffic rule that was violated (though not the ground for the final ruling, it is mentioned in the reasoning informing the structure of the decision before cost provisions).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

SK1 2021 73 (2022-09-30) · gr
Appeal of Conviction for Gross Violation of Traffic Regulations Due to Negligent Overtaking
«…n, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Der Fahrzeugführer muss sich in dem Moment, da er mit seinem Über- holmanöver beginnt, vergewis…»
SK1 2021 44 (2022-09-27) · gr
Traffic Violation Appeal Overturned Due to Doubt on Sight Distance
«…n, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Der Fahrzeugführer muss sich in dem Moment, in welchem er mit sei- nem Überholmanöver beginnt,…»
SK1 2019 2 (2022-03-15) · gr
Gross Negligent Overtaking, Abrupt Braking, and Attempted Coercion Conviction Upheld
«…Überholmanöver sicher und ohne Gefähr- dung Dritter abschliessen zu können (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2, 6B_1209/2013 v. 26.06.2014 E. 1.3.1; 6B_508/2012 v. 3.05.2013 E. 1.2; KGer GR SK1 15 42 v. 18.04.2016 E. 8a). Wer, bevor er das Über…»
SK1 2018 28 (2021-03-24) · gr
Appellant v. State (Traffic Violation Conviction Overturned)
«…so ist er ver- pflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Der Überholen- de muss aber von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und…»
SK1 2018 40 (2021-03-03) · gr
Traffic Violation and Hit-and-Run Appeal
«…ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Der Überholende muss aber von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und oh…»
8C_707/2019 (2020-03-02)
Widow and Son's Survivor Benefits Reduction Due to Deceased's Gross Traffic Violation
«…it haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können ( BGE 103 IV 256 E. 3a; Urteil 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). 6.4. Diese Voraussetzungen waren hier mit der Vorinstanz offensichtlich nicht gegeben. Unbe…»
SK1 2017 36 (2018-10-31) · gr
Appeal Dismissed for Gross Traffic Violation During Overtaking
«…as Manöver ab- zubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit habe…»
BGVIS S1 17 21 (2018-08-09) · vs
Gross Negligence in Overtaking Causing Head-on Collision
«…Dritter abschliessen zu können“ (BGer 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 103 IV 256 E. 3a; BGer 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). Wer als Fahrzeuglenker überholt, ohne Gewissheit zu haben, dass die gesetzlichen Voraussetz…»
SK1 2018 10 (2018-07-24) · gr
Gross Negligence in Overtaking Violation Upheld Despite Partial Dismissal of Curve Violation
«…Gefährdung Dritter abschliessen zu können (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2, 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 sowie 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK1 15 42 vo…»
SK1 2016 47 (2017-08-30) · gr
Traffic Violation Appeal Regarding Negligent Overtaking
«…as Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überho- lenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.2). Der Überhoh- lende muss sich vergewissern, dass die ge…»
SK1 2017 13 (2017-08-23) · gr
Conviction Upheld for Gross Traffic Violation Involving Insufficient Overtaking Safety Margin
«…ung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 und 6B_62/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.3.1). 13. Das Überholen gehört – insbesondere auf St…»
SK1 2015 42 (2016-04-18) · gr
State v. [Appellant Name Regarding Traffic Violation]
«…das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit habe…»
SK1 2014 1 (2016-03-02) · gr
Speeding Conviction Upheld Despite Financial Mitigation
«…ung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 und 6B_62/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.3.1). Die aktuelle Fassung der Norm ist seit dem 1. Jan…»
SK1 2015 29 (2015-12-08) · gr
Traffic Violation Conviction Affirmed for Unsafe Overtaking
«…as Manöver abzubre- chen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit habe…»
6B_104/2015 (2015-08-20)
Motorcyclist Illegal Overtaking Near Blind Curve Conviction Upheld
«…it haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können ( BGE 103 IV 256 E. 3a; Urteil 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). In BGE 118 IV 277 E. 5b nahm das Bundesgericht an, dass auf Hauptstrassen ausserorts beim…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1209/2013

Urteil vom 26. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau , Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. November 2013.

Sachverhalt:

A. Am 25. Juli 2010 um 18:52 Uhr fuhr X.________ mit einem Personenwagen von Zufikon (AG) herkommend auf der Sädelstrasse in Richtung Berikon (AG). Als er einen Mähdrescher überholen wollte, kam ihm auf der Gegenfahrbahn C.________ mit einem Auto entgegen. Dieser leitete eine Vollbremsung ein und kollidierte in der Folge mit dem Mähdrescher. X.________ konnte rechtzeitig abbremsen und hinter dem Mähdrescher wieder auf die eigene Fahrbahn wechseln. Ihm wird vorgeworfen, zum Überholen angesetzt zu haben, obwohl die Sicht nach vorne ungenügend gewesen sei.

B. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ am 27. April 2011 der grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 450.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Juli 2012 erstmals ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 3. Mai 2013 auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zurück.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 5. November 2013 die Berufung von X.________ erneut ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 sei aufzuheben und er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Mähdrescher mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h fuhr. Der Beschwerdeführer sei diesem mit einem Abstand von 10 Metern gefolgt. Als er mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h zum Überholen ansetzte, sei er 162,9 Meter von einem Baum entfernt gewesen, welcher ihm die weitere Sicht verdeckte. C.________ sei ihm mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h entgegengekommen (Urteil, S. 10 ff.).

Die Vorinstanz erwägt, das Überholmanöver hätte - wenn der Beschwerdeführer es zu Ende geführt hätte - 2,66 Sekunden gedauert und einen Weg von 48 Metern beansprucht. In dieser Zeit (zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 2 Sekunden) hätte C.________ 116,5 Meter zurückgelegt. Um den Mähdrescher korrekt zu überholen, wäre eine überblickbare Strecke von mindestens 164,5 Metern erforderlich gewesen. Es seien jedoch nur 162,9 Meter zur Verfügung gestanden, weshalb der Beschwerdeführer das Manöver nicht ohne Behinderung des Gegenverkehrs hätte durchführen können (Urteil, S. 14). Dass C.________ bremsen musste, zeige, dass das Überholmanöver nicht gefahrlos möglich war. Der Beschwerdeführer habe in einer unübersichtlichen Kurve überholt und den entgegenkommenden C.________ behindert, welcher vorsichtshalber eine Vollbremsung eingeleitet habe, um eine Kollision zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet und den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 SVG erfüllt (Urteil, S. 16 f.).

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm überblickbare Strecke sei um lediglich 1,6 Meter zu kurz gewesen, um das Überholmanöver korrekt abschliessen zu können. Die von der Vorinstanz geforderte Sicherheitsmarge von 2 Sekunden habe er demzufolge um 0,037 Sekunden unterschritten. C.________ habe diese geringfügige Unterschreitung des notwendigen Überholweges nicht feststellen können und er (der Beschwerdeführer) habe das Manöver sofort abgebrochen und sich wieder hinter dem Mähdrescher eingereiht. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass C.________ bremste, um eine Kollision mit dem überholenden Fahrzeug zu vermeiden. Vielmehr sei dies darauf zurückzuführen, dass C.________ den über die Mitte der Fahrbahn hinausragenden Mähdrescher erblickte (Beschwerde, S. 6 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet, die Verkehrssicherheit gefährdet zu haben. Seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 8 f.).

1.3.

1.3.1. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird ( Art. 35 Abs. 2 SVG ). Ferner darf nicht "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" überholt werden ( Art. 35 Abs. 4 SVG ; BGE 109 IV 134 E. 3). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird ( BGE 121 IV 235 E. 1b mit Hinweisen). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen ( BGE 96 I 766 E. 7 mit Hinweisen).

Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3.2. Dass die freie und überblickbare Strecke zu kurz war, um den Mähdrescher zu überholen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach für ein vollständiges Überholmanöver 164,5 Meter notwendig gewesen wären und lediglich 162,9 Meter zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht von Anfang an die Gewissheit haben, das Überholmanöver sicher abschliessen zu können. Indem er anfing, den Mähdrescher zu überholen, verletzte er objektiv die in Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgelegten Verkehrsregeln, was unangefochten ist.

Ob die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG hervorrief, ist anhand der konkreten Situation zu beurteilen. Dies kann nicht ungeachtet des Umstandes erfolgen, dass der Beschwerdeführer das Überholmanöver im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (siehe oben E. 1.3.1) abbrach und sich wieder hinter dem Mähdrescher einreihte. Dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs bremsen musste, kann lediglich als Indiz für die Gefährlichkeit des Manövers des Beschwerdeführers gewertet werden, wenn dies objektiv erforderlich und insbesondere weiterhin notwendig war, nachdem der Beschwerdeführer sein Manöver abbrach.

1.3.3. Die Vorinstanz stellt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer das Manöver abbrach und wie gross der Abstand zu dem von C.________ gelenktem Automobil war. Ebenso wenig stellt sie fest, ob die von C.________ eingeleitete Vollbremsung aufgrund der konkreten Situation erforderlich war. Das angefochtene Urteil enthält diesbezüglich keine ausreichende Begründung ( Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem erwähnten Abstand zwischen den Fahrzeugen von C.________ und des Beschwerdeführers wird diese - um zu bestimmen, ob die Vollbremsung erforderlich war - feststellen müssen, wo die Kollision mit dem Mähdrescher stattfand, wie gross der Abstand zu dieser Stelle war, als der Beschwerdeführer sein Manöver aussetzte und wie viel Zeit der Mähdrescher benötigte, um dorthin zu gelangen.

2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses