Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation in Fine Revision Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant filed a complaint against a decision by the Lucerne Cantonal Court, which rejected his request for revision concerning a penalty order for exceeding the speed limit. The penalty, issued on January 8, 2020, convicted him with a fine of CHF 120. The defendant argued against the speed limit violation, presented his perspective on the traffic situation, and requested various remedies, including the annulment of the fine and compensation of CHF 50,000. Additionally, he requested permission for a revision and raised issues regarding his legal defense and the alleged bias of the judges involved in the decision. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the defendant did not address the specific legal question of whether the lower court wrongly dismissed the revision request, and thus his appeal could not be considered due to insufficient substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation in Fine Revision Case: The penalty, issued on January 8, 2020, convicted him with a fine of CHF 120. The defendant argued against the speed limit violation, presented his perspective on the traffic situation, and requested various remedies, including the annulment of the fine and compensation of CHF 50,000. Additionally, he requested permission for a revision and raised issues regarding his legal defense and the alleged bias of the judges involved in the decision. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the defendant did not address the specific legal question of whether the lower court wrongly dismissed the revision request, and thus his appeal could not be considered due to insufficient substantiation.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of a proper statement of grounds, as per this procedural article.
The financial situation of the appellant was taken into account when determining the amount of the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1208/2021
Urteil vom 1. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen Strafbefehl (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit); amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. August 2021
(4O 21 2/4P 21 19).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. August 2021 auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten ist.
2. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne persönliche Anhörung spruchreif.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4. Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Folglich kann es vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensbeschluss gefällt hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings nicht. Stattdessen nimmt er Stellung zum Strafbefehl vom 8. Januar 2020, mit welchem er zu einer Busse von Fr. 120.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit verurteilt wurde, schildert ausgiebig seine Sicht der Dinge zur Verkehrssituation, Signalisation und Radaranlage und verlangt aus diesen Gründen u.a. die Nichtigerklärung bzw. Abschreibung der Busse, eine Entschädigung von Fr. 50'000.--, die Bewilligung der Revision und Weiteres. Zu diesen nicht den Streitgegenstand beschlagenden Ausführungen kann sich das Bundesgericht nicht äussern. Dass und inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und das Gesuch um amtliche Verteidigung bundesrechtswidrig abgewiesen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer abgesehen davon nicht zu sagen. Ebensowenig zeigt er eine Befangenheit der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter und Richterinnen auf. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist daher - ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen, Vorbringen und Anträgen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste - im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.
5. Für die Entgegennahme und weitere Behandlung von "Strafklagen" ist das Bundesgericht nicht zuständig.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill