Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1208/2019 KI-generiert

Creditor Standing to Challenge Non-Prosecution of Bankruptcy Offense Post-Cession

Geschäftsnummer 6B_1208/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company, as a creditor in the bankruptcy proceedings of another company, filed a criminal complaint against an individual and possibly other involved parties for fraud and potential bankruptcy offenses. The complainant claimed that a court-approved transaction allowed the sale of shares worth over EUR 12.4 million for only CHF 300,000, allegedly due to deceptive actions by the accused parties. However, the Public Prosecutor's Office decided not to pursue a criminal investigation, and the complainant's appeal was not admitted by the Zurich Cantonal Court. The complainant subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the cantonal court's decision and a referral back for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 118 Abs. 4 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 StPO; Creditor Standing to Challenge Non-Prosecution of Bankruptcy Offense Post-Cession: The complainant claimed that a court-approved transaction allowed the sale of shares worth over EUR 12.4 million for only CHF 300,000, allegedly due to deceptive actions by the accused parties. However, the Public Prosecutor's Office decided not to pursue a criminal investigation, and the complainant's appeal was not admitted by the Zurich Cantonal Court. The complainant subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the cantonal court's decision and a referral back for reconsideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Konkursdelikte) Gläubigerbenachteiligung Konkursmasse Beschwerdelegitimation Privatvermögen nachträglicher Rechtsvorschlag Legitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the costs of the proceedings on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 148 IV 170
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«…Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners ( BGE 140 IV 155 E. 3.3.2 mit Hinweis; Urteil 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen…»
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«…t. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1; je m. H.). Der Beschwerdeführer als Forderungsschuldner wäre durch ein allenfalls begangen…»
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«…éance par voie de cession n'est lésé que pour les faits commis postérieurement à la cession (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1208/2019 du 29 avril 2020 consid. 2.3.1 ; 6B_1238/2018 du 16 janvier 2019 consid. 1.2.2 ; 6B_507/2018 du 24 septembre 2018 consi…»
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«…urement à la cession (arrêts du Tribunal fédéral [6B\_1208/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1208/2019) du 29 avril 2020 consid. 2.3.1 ; [6B\_1238/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1238/2018)…»
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«…éance par voie de cession n'est lésé que pour les faits commis postérieurement à la cession (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1208/2019 du 29 avril 2020 consid. 2.3.1 ; 6B_1238/2018 du 16 janvier 2019 consid. 1.2.2 ; 6B_507/2018 du 24 septembre 2018 consi…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1208/2019

Urteil vom 29. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________ a.s.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Straub,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Konkursdelikte),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September 2019 (UE190069-O/U/HEI>BEE).

Sachverhalt:

A. Am 21. Dezember 2017 erstattete die A.________ a.s. in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubigerin der C.________ AG in Liq. Strafanzeige gegen B.________ und möglicherweise weitere involvierte Personen wegen Betrugs und allfälligen weiteren Vermögens- oder Konkursdelikten. Die A.________ a.s. machte im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht Hochdorf habe der C.________ AG in Liq. im Rahmen des Nachlassverfahrens den Verkauf der von ihr gehaltenen Aktien der D.________ a.s. an die E.________ a.s. bewilligt. Das Aktienpaket habe einen effektiven Wert von mehr als EUR 12.4 Mio. gehabt. B.________ und weitere Personen hätten durch täuschende Handlungen erreicht, dass die Aktien der D.________ a.s. zum Preis von lediglich Fr. 300'000.-- verkauft worden seien.

B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte am 11. Februar 2019, dass eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen werde. Auf die von der A.________ a.s. dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 17. September 2019 nicht ein.

C. Die A.________ a.s. führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf ihr Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten (Beschwerde, S. 9-11). Sie ist damit zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich legitimiert. Soweit sie Ausführungen zum Sachverhalt macht (Beschwerde, S. 4-8), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, die gerichtliche Genehmigung des Verkaufs der Aktien sei am 25. Januar 2017 erfolgt. Am 21. Februar 2017 sei über die C.________ AG der Konkurs eröffnet worden. Erst danach sei die Beschwerdeführerin mittels Zession Gläubigern der C.________ AG in Liq. geworden. Damit wäre die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des angeblichen Betrugs als auch durch ein Konkursdelikt nur mittelbar geschädigt. Darüber hinaus würde der Tatbestand des Betrugs die Interessen der Beschwerdeführerin als Gläubigerin der Gesellschaft nur indirekt schützen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht legitimiert, die Verfügung der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anzufechten (Beschluss, S. 5 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei als Gläubigerin im Konkurs der C.________ AG zugelassen worden. Die Vorinstanz übersehe dies und gehe auf die entsprechende Noveneingabe vom 30. August 2019 nicht ein, womit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte sämtliche Konkursgläubiger im Konkursverfahren schützen würden. Durch die Zession gehöre sie zur Gläubigergemeinschaft und sei dadurch geschädigt, dass die Konkursmasse durch die inkriminierte Handlung um mindestens EUR 2 Mio. geschmälert worden sei. Auf den Zeitpunkt der Forderungsabtretung abzustellen sei stossend und nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft hätte ihr nach Art. 118 Abs. 4 StPO die Möglichkeit geben müssen, sich als Privatklägerin zu konstituieren und die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde eintreten müssen.

2.3.

2.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen ( Art. 382 Abs. 1 StPO ). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) die Staatsanwaltschaft ( Art. 104 Abs. 1 StPO ). Werden andere Verfahrensbeteiligte - darunter die geschädigte Person - in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu ( Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO ). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ).

In seinen Rechten unmittelbar verletzt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners ( BGE 140 IV 155 E. 3.3.2 mit Hinweis). Allerdings sind die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Nachfolger der unmittelbar verletzten Person bloss mittelbar geschädigt ( BGE 140 IV 162 E. 4.4 mit Hinweis; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 115 StPO ). In dieser Hinsicht sind Konkursgläubiger, die ihre Position mittels Zession erlangt haben, nur dann als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren, wenn das Konkursdelikt zeitlich nach der Forderungsabtretung liegt (Urteil 6B_507/2018 vom 24. September 2018 E. 2.3 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin ist zwar Gläubigerin der C.________ AG in Liq., sie stellt indessen nicht in Abrede, dies erst nach dem angeblichen Konkursdelikt mittels Zession geworden zu sein. Anders als der ursprüngliche Gläubiger ist sie also nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Mangels Parteistellung hat die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin folglich zu Recht verneint. Die Aufnahme der Forderung im Kollokationsplan ändert daran nichts; die Vorinstanz musste auf diese Frage daher nicht eingehen.

2.3.2. Das Verfahren vor dem Bundesgericht beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen oder nicht ( BGE 142 I 155 E. 4.2.2; Urteil 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nicht einzugehen ist demnach auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sich als Privatklägerin zu konstituieren.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). B.________ wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses