Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1206/2015 KI-generiert

Complainant Standing in Forgery Non-Prosecution Appeal

Geschäftsnummer 6B_1206/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against two former employees of their previous employer, alleging forgery related to the signing of an interim and a final job reference. The complaint was submitted to the public prosecutor but was not pursued, leading the individual to appeal the decision. The higher court upheld the non-prosecution decision. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the complaint taken up for investigation. However, the tribunal found that the individual lacked the necessary standing to appeal in this context due to insufficient justification regarding any civil claims potentially impacted by the lower court's decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Standing in Forgery Non-Prosecution Appeal: The complaint was submitted to the public prosecutor but was not pursued, leading the individual to appeal the decision. The higher court upheld the non-prosecution decision. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the complaint taken up for investigation. However, the tribunal found that the individual lacked the necessary standing to appeal in this context due to insufficient justification regarding any civil claims potentially impacted by the lower court's decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung) Fälschung von Ausweisen Beschwerdelegitimation Strafanzeige Privatstrafklage Klageänderung fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule on non-admission of the appeal due to lack of legitimacy.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to relate the assessment of court costs to the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1206/2015

Urteil vom 26. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 9. März 2015 gegen zwei Mitarbeiter seiner ehemaligen Arbeitgeberin Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Der eine habe ein Zwischen- und das Arbeitszeugnis anstelle des Personaldienstes unterzeichnet. Der andere, der sein direkter Vorgesetzter war, habe das Arbeitszeugnis nicht auf der linken, sondern auf der rechten Seite unterzeichnet.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm das Strafverfahren am 13. April 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Oktober 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, seine Anzeige sei an die Hand zu nehmen.

2. Der Beschwerdeführer zeigt mehrere Personen wegen Rechtsbeugung, Amtsmissbrauchs und Begünstigung von Straftaten an (Beschwerde S. 2 unten). Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht indessen nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hat sich an die kantonalen Behörden zu wenden.

3. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und insbesondere zur Frage einer allfälligen Schadenersatzforderung nicht. Sein in der Beschwerde angebrachter Hinweis, dass vor dem Arbeitsgericht eine "Klage auf Zeugnisänderung" hängig sei (Beschwerde S. 3), wird nicht näher ausgeführt und genügt deshalb den strengen Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist im Übrigen gestützt auf die angeklagte Urkundenfälschung auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn